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RA XDiver

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Dienstag, 24. August 2010, 16:06

OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.08.10, Az. 12 ME 158/10, Auch bei Feststellungsbescheiden muss bzgl. der "Aufkleberaufforderung" der Sofortvollzug angeordnet werden

Der Beschluss ist eher akademischer Natur und bringt zur eigentlichen Frage der Gültigkeit nichts neues. Vielmehr geht es um die niedersächsiche Praxis, Feststellungsbescheide mit der Aufforderung zur Aufkleberabholung zu versehen, ohne diese unter sofortvollzug zu stellen. Durch eine Klage wird hier also, so zumindest das OVG, die Pflicht den Aufkleber abzuholen zunächst gestoppt.
Kanzlei für Verkehrs- und Strafrecht
Kuhstr. 4
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Telefon: 02304 / 200 60
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (18. September 2010, 19:25)