Abschließend weist der VGH darauf hin, dass es bislang weder durch das Bundesverwaltungsgericht noch durch den Europäischen Gerichtshof geklärt sei, ob die Fahrerlaubnisbehörde unter Geltung der 3. Führerscheinrichtlinie zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auch dann berechtigt ist, wenn sich aus dieser bzw. aus anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen nicht ergibt, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vorliegt.
Das ist ja nun ein merkwürdiger Hinweis.
Wie soll sich das BVerwG oder der EuGH zu einer Rechtslage äußern, zu der sie überhaupt noch nicht befragt wurden und dabei unterstellt man bereits latent einen geänderten Sachverhalt zur 2. Rili, den ich nicht erkennen kann.
Zur 2. Rili, diese Thematik betreffend, hat sich der EuGH aber bereits geäußert und damit ist die Rechtslage, da inhaltlich in der 2. und 3. Rili gleich, bereits beantwortet.
Im Ergebnis reiner Aktionismus, aber immerhin ist Bewegung zu erkennen, trotzdem hätte ich diese Erbsenzählerei eher den Mannheimern unterstellt.
Da in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte unterschiedliche Auffassungen bestehen
Ach - nee, tatsächlich.
In BY spricht sich aber auch einfach Alles mit rasanter Geschwindigkeit rum.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (4. August 2010, 03:16)