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Epox

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1

Donnerstag, 18. Dezember 2008, 20:18

VG Stuttgart Erscheinungsdatum: 24.11.2008 Az. 10 K 26/07, 10 K 3568/06

Zitat



Urteile zum Führerscheintourismus


Das VG Stuttgart hat die Klagen zweier deutscher Staatsangehöriger gegen die Feststellung, dass sie von ihren in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnisse in Deutschland nicht Gebrauch machen dürfen, abgewiesen.

Den Klägern war wegen Drogen- bzw. Alkoholkonsums in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland hätten sie sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen. Im Dezember 2004 bzw. November 2005 erwarben die Kläger eine Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik, ohne sich einer entsprechenden Eignungsprüfung zu unterziehen. Die inländische Führerscheinstelle erkannte ihnen das Recht ab, in Deutschland von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen .

Das VG Stuttgart hat die Klagen abgwiesen.

Das Gericht hat in seinen Entscheidungen festgestellt, dass die angefochtenen behördlichen Verfügung nicht gegen europarechtliche Richtlinien und die Rechtsprechung des EuGH verstoßen, und dabei auf zwei aktuelle Urteile des EuGH vom 26.06.2008 (C 329/06, C 343/06, C 334/06, C 336/06) verwiesen. Danach könne ein Mitgliedstaat es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen, wenn bereits aufgrund der Angaben im Führerschein feststeht, dass die nach Europarecht geltende Voraussetzung eines Wohnsitzes in dem Ausstellermitgliedstaat nicht erfüllt war. Dies war vorliegend der Fall, da in den tschechischen Führerscheinen der Kläger als Wohnsitz des Führerscheininhabers eine baden-württembergische Stadt eingetragen war. Die Kläger konnten das Gericht auch nicht davon überzeugen, sie hätten sich damals trotz der Angabe ihres deutschen Wohnortes im Führerschein über sechs Monate in Tschechien bei Bekannten bzw. zur Arbeitssuche aufgehalten. Diese vagen, erst in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Vorbringen wertete die Kammer als Schutzbehauptungen der Kläger. Die Kläger müssen nun unverzüglich ihre tschechischen Führerscheine den Behörden vorlegen, damit darin eingetragen werden kann, dass sie in Deutschland nicht berechtigt sind, Kraftfahrzeuge zu führen.

Das Gericht hat die Berufung gegen beide Urteile wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen


Quelle:http://www.fpoev.de/jportal/portal/page/…ntrols.Maximize
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Joschi

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2

Donnerstag, 18. Dezember 2008, 20:29

Da ist ja alles klar. D-WS im CZ-Schein. Dazu braucht mann eigentlich nix mehr sagen. Hätten aber soweit denken können das sie ihn durch eine Erweiterung legalisieren und dann nen CZ -WS drin haben.
Diplomatie ist, jemanden so zur Hölle zu schicken das er sich auf die Reise freut. :wink:

Pat27cgn

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3

Freitag, 19. Dezember 2008, 13:22

Verstehe garnicht wieso immer noch welche damit vor Gericht ziehen. Hätten lieber das Geld in einen neuen WS gesteckt und hätten weiter fahren können.

Naja muss immer ein paar geben die meinen das klappt schon.

Epox

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4

Freitag, 19. Dezember 2008, 20:18

Hätten aber soweit denken können das sie ihn durch eine Erweiterung legalisieren und dann nen CZ -WS drin haben.


Die beiden Verfahren,dürften wohl schon vor dem EUGH-Urteil vom 26.06.08 in der Mache gewesen sein.Das hier noch eine Berufung in die höhere Instanz möglich ist,halte ich für reine Geldschneiderei.

Gruss Epox
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Pioneer

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5

Sonntag, 21. Dezember 2008, 07:55

Die Verfahren werden tatsächlich noch aus der Zeit vor dem 26.6.08 stammen.

Heute geht damit doch auch kein Anwalt mehr vor Gericht, der wäre dann ja wegen unsachgemäßer Beratung zu Lasten des Mandanten zu belangen. :VL2: