Datum:
04.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 305/08
Schlagworte:
EU-Fahrerlaubnis
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage
7 K 1448/08 des Antragstellers
gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Februar 2008
wiederherzustellen, soweit darin dem Antragsteller das Recht aberkannt
worden ist, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,
und soweit ihm aufgegeben worden ist, seinen tschechischen Führerschein
zur Eintragung eines Vermerks über die Untersagung vorzulegen sowie
hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
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ist gemäß §
80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten
des Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung
bereits vieles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig
ist. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen auf die Gründe der Verfügung des Antragsgegners, denen die
Kammer im Grundsatz folgt (§
117 Abs. 5 VwGO).
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Zur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts,
von einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
hat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2006 -
7 L 621/06 - ergänzend
Folgendes ausgeführt:
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„Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH,
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vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 -
C-476/01 - (Fall Kapper), NJW
2004, 1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 -
C-227/05 - (Fall
Halbritter), zitiert nach juris,
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vieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch
europarechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie
91/439/EWG, demzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Führerscheine gegenseitig anerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die
Fahrerlaubnisentziehung, die nach §
3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5
Satz 2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer
Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu
machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des tschechischen
Führerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-Staaten
uneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren
nationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber
hinaus spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß
gegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten
ausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften
über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis
anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass diese Norm als
Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass sich ein Mitgliedstaat
nicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die Anerkennung
eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter
Berufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen,
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vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004,
a.a.O., Rdnrn. 76, 77.
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Weiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten
Entscheidung „Halbritter" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl
des Beschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH-
Verfahrensordnung, welches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur
Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der bisherigen Rechtsprechung
(hier der Entscheidung „Kapper") abgeleitet werden kann. Eine hinreichende
Vorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung
einer ausländischen Fahrerlaubnis bietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen
Rechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., Rdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat.
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Zu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie
dahingehend, dass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. §
69 a StGB
angeordneten Sperrfrist generell die Befugnis der deutschen Behörden
ausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren Verstoß resultierenden
Fahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die nachfolgend
erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen,
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so aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B
11021/05.OVG -,
NJW 2005, 3228, m.w.N.
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Eine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und
sie lässt sich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen."
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Diese Maßstäbe, die durch den Beschluss des EuGH vom 28. September
2006 - C- 340/05 - (Fall Kremer) nicht in Frage gestellt werden,
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so auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 -
16 B 178/07 -,
bestätigt durch Beschluss vom 6. März 2007 -
16 B 236/07 - (siehe auch:
Beschluss vom 13. Juli 2007 -
16 B 823/07); anderer Ansicht hinsichtlich
Ergebnis und Begründung: OVG Hamburg, Beschluss vom 22. November
2006 -
3 Bs 257/06 -, OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 4
MB 80/06 - und VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 11 CS
06.1644 -,
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gelten auch im vorliegenden Fall.
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Vgl. dazu auch die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH Bot
vom 14. Februar 2008 zu den Vorabentscheidungsersuchen des VG
Sigmaringen und des VG Chemnitz in vergleichbaren
Missbrauchssachverhalten in den verbundenen Rechtssachen C 329/06
u.a.
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Im Gegensatz zu den vom EuGH zu entscheidenden Sachverhalten
bestehen nämlich beim Antragsteller nach wie vor ganz erhebliche Bedenken
gegen seine Kraftfahreignung, die auf der verkehrsrechtlich relevanten
Vorgeschichte beruhen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass ihm schon 2005
die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt im August 2004 mit 1,88 ‰
entzogen worden war. Nach Ablauf der verhängten Sperrfrist beantragte er im
März 2006 die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis; der dafür erforderlichen
medizinisch-psychologische Begutachtung unterzog er sich zunächst nicht, da
er sich dazu noch nicht bereit fühlte, und bat im Mai 2006, seinen Antrag
zunächst ruhen zu lassen. Da sich der Antragsteller bis Sommer 2007 auch
nach erneuter Anhörung nicht wieder äußerte, lehnte der Antragsgegner mit
bestandskräftig gewordener Verfügung vom 23. August 2007 den
Wiedererteilungsantrag ab. In der Zwischenzeit hatte der Antragsteller aber
bereits am 7. Juni 2007 in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B
erworben, obwohl er dort offenbar nicht seinen Wohnsitz hatte. Dieser
Umstand deutet darauf hin, dass ihm bewusst war, dass ihm nach deutschem
Recht keine Fahrerlaubnis wiedererteilt werden konnte.
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Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der
Antragsgegner den Antragsteller erneut mit Schreiben vom 4. Januar 2008
aufgefordert hat, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen,
und nach der Weigerung des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 8 FeV von
seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist.
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Unabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in
Übereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung des OVG NRW
davon aus, dass auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache
unabhängige Interessenabwägung eindeutig zu Lasten des Antragstellers
ausfällt, weil der vorliegende Fall alle wesentlichen Merkmale des sog.
Führerscheintourismus aufweist und dem Betroffenen daher die Berufung auf
europarechtliche Freiheitsverbürgungen versagt ist. Dass der Antragsteller
Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt
hat, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen, ergibt sich aus
den oben dargestellten Tatsachen zum Wiedererteilungsverfahren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs. 1 VwGO; die
Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die
Fahrerlaubnis der Klasse B.
Quelle:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_ge…ss20080404.html