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Paule

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Dienstag, 4. Dezember 2007, 22:25

LG Potsdam 24.08.2007 Rechtsgrundlagen: § 21 StVG Fahren ohne Führerschein Erwerb eines Eu-Fs

Zitat

Gebrauch einer rechtmissbräuchlich erlangten EU-Fahrerlaubnis als strafbewehrtes Fahren ohne Fahrerlaubnis - Bindung an die Anerkennungspflicht ausländischer Fahrerlaubnisse im Falle einer Umgehung der inländischen Vorschriften über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis - Beschlagnahme eines polnischen EU-Führerscheins - Offensichtlich missbräuchliche Berufung auf EU-Recht - Missbrauchseinwand als Grenze des europarechtlichen Anerkennungsgrundsatzes
Gericht: LG Potsdam
Datum: 24.08.2007
Aktenzeichen: 21 Qs 95/07

Rechtsgrundlagen: § 21 StVG
§ 69a StGB
§ 28 Abs. 4 Nr. 2, 3 FeV
Artikel 8 Abs. 4 S. 1 2. EG-Führerscheinrichtlinie

Entscheidungsform: Beschluss

Vorinstanz: AG Zossen - 20.06.2007 - AZ: 10 Gs 149/07



Amtlicher Leitsatz:
Der Inhaber einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis, dem im Inland die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörden unanfechtbar versagt worden ist, kann sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar machen, wenn er die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat nur deshalb erworben hat, um die inländischen Vorschriften über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bewusst zu umgehen.

Tenor:
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 20. Juni 2007 (Az.: 10 Gs 149/07) insoweit aufgehoben, als das Amtsgericht die Beschlagnahme des polnischen Führerscheins (Nummer: ...) aufgehoben hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschuldigte.

Gründe
I.

Die Staatsanwaltschaft Potsdam fuhrt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dem Beschuldigten, der deutscher Staatsangehöriger mit ordentlichem Wohnsitz in Inland ist, war am 10. März 1997 durch das Straßenverkehrsamt ... die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 2, die auch zum Führen von Personenkraftwagen berechtigt, unanfechtbar versagt worden, nachdem er die medizinisch-psychologische-Untersuchung nicht bestanden hatte. Seither hat der Beschuldigte keine neue deutsche Fahrerlaubnis erworben. Der Beschuldigte ist durch das Amtsgericht Zossen am 12. März 2001 (Az.:) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 25,- Euro verurteilt worden. Nach dem bisherigen Stand des Ermittlungsverfahrens ist dem Beschuldigten am 19. Dezember 2006 von der polnischen Fahrerlaubnisbehörde in Kostrzyn eine Fahrerlaubnis zum Führen von Personenkraftwagen (Klasse B) und von Motorrädern (Klasse A) erteilt und zu diesem Zweck ein polnischer EU-Führerschein ausgestellt worden. Diese Fahrerlaubnis ist dem Beschuldigten nach Aktenlage durch den gesondert verfolgten ... gegen Zahlung eines Geldbetrages in bislang unbekannter Höhe vermittelt worden. Der gesondert verfolgte ... steht im Verdacht, bundesweit polnische EU-Fahrerlaubnisse gegen Zahlung von Geldbeträgen zwischen 1 600,- bis 4 400,- EURO gewerbsmäßig vermittelt zu haben.

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Paule

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Dienstag, 4. Dezember 2007, 22:27

Zitat

Insoweit sei Artikel 8 Abs. 4 S. 1 der 2. EG-Führerscheinrichtlinie als Ausnahmebestimmung zu dem allgemeinen. Grundsatz der gegenseitigen formlosen Anerkennung wiederum eng auszulegen. Der Aufnahmestaat könne seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis in derartigen Fällen nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach Erwerb der neuen Fahrerlaubnis anwenden. Mit Beschluss vom 28. September 2006 hat der EuGH seine Rechtsprechung auch auf Fälle verwaltungsbehördlicher Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckt (EuGH, DAR, 2007, 77 - Rechtssache "Kremer"). § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV sei danach in derartigen Konstellationen wegen Unvereinbarkeit mit der 2. EG-Führerscheinrichtlinie grundsätzlich ebenfalls nicht mehr anwendbar. Der EuGH hat der Befugnis zur Überprüfung von EU-Fahrerlaubnissen nach innerstaatlichem Recht damit enge Grenzen gesetzt. Insbesondere darf ein EU-Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten EU-Fahrerlaubnis nicht deshalb ablehnen, weil bei der Ausstellung ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Artikel 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 91/439/EWG vorlag.

Es stellt sich indes die Frage, inwieweit ausländische EU-Fahrerlaubnisberechtigungen auch in Fällen rechtsmissbräuchlichen Erwerbs durch sogenannten Führerscheintourismus anzuerkennen sind, wie er insbesondere nach den EU-Beitritten vom 1. Mai 2004 bei Deutschen, denen die Fahrerlaubnis wegen Alkohol- und Drogendelikten entzogen worden war, signifikant zugenommen hat (vgl. dazu Weber NZV, 2006 500 ff. und Hailbronner/Thoms, NJW 2007, 1089).

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Dienstag, 4. Dezember 2007, 22:27

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Aus den bisherigen Entscheidungen des EuGH lässt sich nicht entnehmen, dass eine EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich und ausnahmslos anzuerkennen wäre. Ob eine Bindung an die strikte Anerkennungspflicht ausländischer Fahrerlaubnisse auch in Betracht kommt, wenn der Erwerb der Fahrerlaubnis nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der durch EU-Recht gewährleisteten Niederlassungsfreiheit, der Freizügigkeit von Arbeitnehmern oder der Dienstleistungsfreiheit erfolgte, sondern allein zur Umgehung nationaler Bestimmungen fiir die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen oder bestandskräftig versagten Fahrerlaubnis, hat der EuGH bislang nicht ausdrücklich entschieden. Aus diesem Grunde haben das Verwaltungsgericht Chemnitz (DAR 2006, 637) und das Verwaltungsgericht Sigmaringen (DAR 2006, 640) dem EuGH entsprechende Fragen zur Entscheidung gemäß Artikel 234 EGV vorgelegt, über die der EuGH, soweit ersichtlich, bislang noch nicht entschieden hat. Die Frage, ob der europarechtliche Anerkennungsgrundsatz in dem Missbrauchseinwand seine Grenzen findet, wird in der Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit sowie in der Fachliteratur kontrovers beurteilt. Die Kammer schließt sich insoweit der von Dauer (DAR 2007, 342; derselbe, in: Hentschel, StVG, 39. Aufl., 2007, FeV, § 28 Rdnr. 7 bis 12) sowie der in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG Koblenz, NJW 2007, 2650 ff. unter Abkehr der bis dahin vertreten Rechtsauffassung; OVG Greifswald, VRS 111, 396 = NJW 2007, 1154; VG Münster, BA 2007, 62; VGH Mannheim, NJW 2007, 99; OVG Münster, DAR 2006, 43; NJOZ 2006, 3751; OVG Lüneburg, DAR 2005, 704; OVG Berlin-Brandenburg, BA 2007, 193) überwiegend vertretenen Rechtsauffassung an, wonach wie folgt zu differenzieren ist.

In den Fällen, in denen EU-Bürger von ihrem Recht auf Freizügigkeit als Arbeitnehmer oder dem Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen, und wegen Wohnsitzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Ablauf einer zuvor angeordneten. Sperre nach Maßgabe der dortigen Vorschriften eine neue Fahrerlaubnis erwerben, ist diese von den deutschen Behörden ohne. Weiteres, das heißt ohne jedwede formale Einschränkung anzuerkennen. In diesen Fällen kann insbesondere kein erneuter Eignungsnachweis verlangt werden. Auch kann keine Alt fortwirkender Eignungsmangel aus der Zeit vor Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis angenommen werden. Gleiches gilt für die Fälle der verwaltungsbehördlichen Entziehung oder Versagung einer Fahrerlaubnis, da eine Befugnis zur Überprüfung der Entscheidung einer ausländischen Fahrerlaubnisbehörde in diesen Fällen nicht gegeben sein kann.

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Dienstag, 4. Dezember 2007, 22:27

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Eine andere rechtliche Bewertung muss jedoch in denjenigen Fällen gelten, in denen EU-Bürger in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis erwerben, ohne von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht, und ohne damit im Zusammenhang ihren Wohnsitz im Ausland genommen zu haben. Denn insoweit können die vom EuGH aufgestellten Grundsätze keine Anwendung finden, weil eine offensichtlich missbräuchliche Berufung auf EU-Recht vorliegt. Die vom EuGH hervorgehobene Bedeutung der vorbehaltlosen gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen in der EU dient keinem Selbstzweck, sondern der Gewährleistung des Rechts auf Freizügigkeit. Wenn dieses Recht jedoch nicht tangiert ist, sondern lediglich unter bewusster Umgehung deutscher Eignungsvorschriften eine ausländische EU-Fahrerlaubnis bei einem anderen Mitgliedstaat erschlichen werden soll, der wegen der noch nicht erfolgten Harmonisierung der Eignungsvorschriften in der EU geringere Anforderungen an die Fahreignung stellt oder bei der der Aussteller über bestehende Eignungsmangel bewusst getäuscht wird, liegt eine offensichtlich missbräuchliche Berufung auf EU-Recht vor, die nach ständiger Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich nicht schutzwürdig ist (so auch EuGH, NJW 1999, 2027 [EuGH 09.03.1999 - C 212/97]). Der EuGH hat in anderen Zusammenhängen mehrfach ausgesprochen, dass das Gemeinschaftsrecht die missbräuchliche oder betrügerische Anwendung von Vorschriften nicht gestattet (EuGH, BB 1996, 1116, 1117 [EuGH 02.05.1996 - C 206/94] = BeckRS 2004, 74957).

Erforderlich ist insoweit lediglich ein offensichtlicher und zweifelsfreier Umgehungstatbestand nebst innerer Tatseite, das heißt einer Umgehungsabsicht. Zwar reicht die bewusste Verletzung des Wohnsitzerfordernisses zur Feststellung einer Umgehungsabsicht ohne das Hinzutreten weiterer Beweisanzeichen nicht aus. Ihr kommt jedoch indizielle Beweiskraft innerhalb der gebotenen Gesamtschau zu. Bedeutsam ist insoweit namentlich der Umstand, ob der Bewerber die ausländische Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang erworben hat. Für eine Umgehungsabsicht spricht vor allem, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der Bewerber aufgrund erwiesener gravierender Eignungsmängel eine Fahrerlaubnis nach Maßgabe des Herkunftslandes hätte (wieder)erlangen können oder wenn positiv feststeht, dass der Bewerber die ausländische Fahrerlaubnisbehörde über seine erwiesenen Eignungsmängel positiv getauscht oder diese der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde zumindest nicht offenbart hat (so OVG Koblenz, NJW 2007, 2650 ff. unter Abkehr der bis dahin vertreten Rechtsauffassung; OVG Greifswald, VRS 111, 396 = NJW 2007, 1154; VG Münster, BA 2007, 62; VGH Mannheim, NJW 2007, 99; OVG Münster, DAR 2006, 43; NJOZ 2006, 3751; OVG Lüneburg, DAR 2005, 704; OVG Berlin-Brandenburg, BA 2007, 193; a.A. OVG. Hamburg, NJW 2007, 1160; OVG Rheinland-Pfalz, NZV 2006, 605; Schünemann/Schünemann, a.a.O.).

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Dienstag, 4. Dezember 2007, 22:28

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Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht, dass in Fällen offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Erlangung einer EU-Fahrerlaubnis die Regelungsziele der EU-Führerscheinrichtlinie, die darin bestehen, durch Wahrung und Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs die Freizügigkeit von Personen zu fördern, nicht nur nicht tangiert sind, sondern ins Gegenteil verkehrt werden. In den Missbrauchsfällen hat ein Fahrungeeigneter eine nicht anerkennungsfähige Fahrerlaubnis erlangt. In diese Richtung weisen im Übrigen auch die Bestimmungen der 3. Führerscheinrichtlinie. So sieht Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften in Kenntnis und in dem Bestreben der Bekämpfung des Führerscheintourismus vor, dass ein Mitgliedstaat "zwingend" die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach Artikel 18 der besagten Richtlinie deren Artikel 11 Abs. 4 erst am 19. Januar 2009 gilt Auch gegenüber dem ausstellenden Mitgliedstaat stellt sich die Nichtanerkennung der EU-Fahrerlaubnis als geboten dar, zumal der Ausstellerstaat ohnehin zur sofortigen Rücknahme der Fahrerlaubnis verpflichtet ist und die Erteilung einer Fahrerlaubnis unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses mit der Vertragsverletzungsklage nach Artikel 227 EGV gerügt werden Kann. Daraus folgt, dass eine EU-Fahrerlaubnis, die unter missbräuchlicher Berufung auf EU-Recht erworben wurde, nicht ipso iure in Deutschland wirksam ist, sondern wegen des in diesem Fall anwendbaren § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4 FeV nur nach einer antragsgebundenen Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV genutzt werden darf. Inhaber einer solchen im Ausland erschlichenen Fahrerlaubnis sind mithin gemäß § 28 Abs. 1 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland solange nicht berechtigt, bis eine positive Zuerkennungsentscheidung nach Abs. 5 ergangen ist.

Daran gemessen besteht hier auf der Grundlage des bisherigen und weiterhin ergebnisoffen zu führenden Ermittlungsverfahrens zumindest der erforderliche aber auch ausreichende Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte seine polnische EU-Fahrerlaubnis unter Umgehung der nationalen Bestimmungen dadurch erschlichen hat, dass er der polnischen Fahrerlaubnisbehörde in Kostrzyn die in Deutschland bestandskräftig festgestellten charakterlichen Eignungsmängel nicht offenbart und zudem einen ordentlichen Wohnsitz in Polen bloß vorgetäuscht hat. Die bisherigen Ermittlungserkenntnisse deuten zudem daraufhin, dass sich die Anstrengungen des Beschuldigten zur Erlangung der inkriminierten Fahrerlaubnis im Wesentlichen darin erschöpft haben, einen Geldbetrag an einen gewerbsmäßigen Fahrerlaubnisvermittler zu zahlen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte sich Ende des Jahres 2006 wegen eines anderweitigen, über den Erwerb der Fahrerlaubnis hinausgehenden gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang nach Polen begeben haben könnte. Etwas anderes hat auch der Beschuldigte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 5. Juni 2007 nicht behauptet Der Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis ist daher kein Ausdruck von Freizügigkeit, die durch Anerkennung seiner Fahrerlaubnis gefördert werden könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte im Rahmen des Erwerbs seiner polnischen Fahrerlaubnis gegenüber den dortigen Behörden die bei ihm bestehenden Eignungsbedenken aufgedeckt hat oder dass er unabhängig davon zum Nachweis seiner Eignung einer entsprechenden Begutachtung unterzogen worden ist, die den gerade für derartige Fälle ausdrücklich in Nr. 14 der Anlage III der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Mindestanforderungen genügte. Es spricht daher vieles dafür, dass der Beschuldigte die Unkenntnis der polnischen Fahrerlaubnisbehörden von seinen Eignungsmängeln und deren gerichtsbekannte vergleichsweise geringe Prüfungsdichte jeweils bewusst ausgenutzt hat (vgl. dazu auch VGH Mannheim, NJW 2007, 99).

Der Gebrauch einer rechtmissbräuchlich erlangten EU-Fahrerlaubnis stellt sich nach Ansicht der Kammer als strafbewehrtes Fahren ohne Fahrerlaubnis im Sinne des § 21 StVG dar. Dem stehen auch nicht die vom Oberlandesgericht München (NJW 2007, 1153; ZfS 2007, 170, 171) angeführten Bedenken, namentlich die formelle Bestandskraft der ausländischen EU-Fahrerlaubnis und das Bestimmtheitsgebot, entgegen. Denn der erteilten EU-Fahrerlaubnis kommt aufgrund ihrer bloß formellen Bestandskraft keine den Tatbestand des § 21 StVG kategorisch ausschließende Wirkung zu.

Ihr kann insbesondere keine tatbestandsausschließende Bindungswirkung beigemessen werden. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der verwaltungsakzessorischen Natur des § 21 StVG herleiten. Denn ein Grundsatz strikter und vorbehaltloser Verwaltungsakzessorietät existiert im Bereich eines fehlerhaften begünstigenden Verwaltungsakts nicht. So hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 330 d Nr. 5 StGB bezogen auf das Umweltstrafrecht klargestellt, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten im Falle einer durch Drohung, Bestechung, Kollusion und Täuschung erwirkten Genehmigung wie genehmigungsloses Handeln zu bewerten ist. Der Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät gilt nicht schrankenlos und wird insoweit ebenfalls durch den Gedanken des Rechtsmissbrauchs durchbrochen (Dauer, DAR 2007, 342; Horn, in: Systematischer Kommentar zum StGB, vor § 324 Rdnr. 14; derselbe, in: NJW 1988, 2388; a.A.: Cramer/Heine, in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., 2006, vor § 324 Rdnr. 16a ff; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., 2007, vor § 324 Rdnr. 7, 9; OLG Nürnberg, StV 2007, 417, 418; und BGH zur Bindungswirkung einer portugiesischen Entsendebescheinigung, NJW 2007, 233 ff.).

Der aus der Notwehrlehre unter dem Stichwort der Absichtsprovokation bekannte Missbrauchsgedanke dient dazu, durch Einschränkung einer nur als formal empfundenen Rechtfertigung den Rechtsgüterschutz zu erhöhen. Für eine Gleichstellung rechtsmissbräuchlichen und genehmigungslosen Verhaltens im Bereich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis spricht insbesondere das durch § 21 StVG geschützte Rechtsgut, das in der Gewährleistung und in dem Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs besteht. Dieses Rechtsgut wird freilich von solchen Verkehrsteilnehmern, die im Besitz überhaupt keiner Fahrerlaubnis sind, gleichermaßen bedroht wie von solchen, denen aufgrund charakterlicher Eignungsmängel schwerwiegendes Verkehrsgefährdungspotential zukommt und die sich eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland durch Täuschung erschlichen haben. Eine Gleichstellung beider Gruppen stellt insoweit auch ein kriminalpolitisches Bedürfnis dar, um einer Gefährdung des Straßenverkehrs wirksam entgegen treten zu können. Auch der Beschuldigte konnte angesichts der Umstände, unter denen er den Führerschein "erworben" hat, nicht auf den Bestand der polnischen EU-Fahrerlaubnis vertrauen. Sein Vertrauen verdient schon deshalb keinen Schutz, weil er den Erlass eines offensichtlich materiell fehlerhaften Verwaltungsakts durch Täuschung bewusst heraufbeschworen hat. Aus richtungsgleichen Gründen dürfte auch die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nach § 17 StGB eher fern liegen (vgl. dazu auch OLG Nürnberg, a.a.O., 418). Auch das. Bestimmtheitsgebot steht der Einschränkung des europarechtlichen Anerkennungsgrundsatzes bei rechtmissbräuchlicher Erschleichung von EU-Fahrerlaubnissen nicht entgegen, da der Tatbestand des § 21 StVG bei richtlinienkonformer Auslegung unter Beachtung von § 28 Abs. 4 FeV hinreichend bestimmbar bleibt und seine Konturen gerade nicht einbüßt.

Der Beschuldigte verfügt auch über keine Zuerkennungsentscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 FeV. Der Führerschein unterliegt als die Fahrerlaubnis verbriefendes Legitimationspapier der Beschlagnahme nach den §§ 94, 98 StPO, zumal durch Vorlage des ausländischen Führerscheins der unzutreffende und im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs zu vermeidende Eindruck erwecke werden könnte, dass der Beschuldigte zur Teilnahme, am Straßenverkehr berechtigt sei.

Die Kammer hat sich schlussendlich auch nicht veranlasst gesehen, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagen der Verwaltungsgerichte Chemnitz und Sigmaringen auszusetzen, zumal es sich bei der hier getroffenen Beschwerdeentscheidung betreffend die Aufrechterhaltung der Führerscheinbeschlagnahme ohnehin nur um eine vorläufige strafprozessuale Entscheidung handelt. Dazu trägt auch der Umstand bei, dass bei vorläufiger Bewertung der von dem Beschuldigten, ausgehenden Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs das dem gegenüberstehende Interesse des Beschuldigten an der Teilnahme daran deutlich überwiegt und dieses dahinter zurückstehen muss. Im Zuge des weiteren Verfahrens wird die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen insbesondere darauf zu erstrecken haben, unter welchen Umständen der Beschuldigte seine Fahrerlaubnis in Polen erworben hat.

III.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 467 Abs. 1 S. 1, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

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