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Urquell

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1

Dienstag, 10. April 2007, 11:49

VG Stuttgart Urteil vom 21.3.2007, 3 K 2703/06

VG Stuttgart Urteil vom 21.3.2007, 3 K 2703/06



Die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. B der Führerscheinrichtlinie 91/439 und die "Umgehung" einer nach § 13 Nr. 2 FeV erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung begründen für sich genommen nicht den Einwand der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf Gemeinschaftsrecht.



hier

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (27. Juni 2009, 14:12)


Lord Vader

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Dienstag, 10. April 2007, 13:58

Re: VG Stuttgart Urteil vom 21.3.2007, 3 K 2703/06

Zitat

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 30.11.2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.



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Paule

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Dienstag, 10. April 2007, 17:38

Re: VG Stuttgart Urteil vom 21.3.2007, 3 K 2703/06

Das ist ja äusserst interessant:

Zitat

Am Tag des Erwerbs der Fahrerlaubnis sei ein Nachweis über einen Mindestaufenthalt in Polen von 185 Tagen nicht erforderlich gewesen. Eine entsprechende Regelung sei erst am 20.10.2005 in Kraft getreten. Der Bitte des Landratsamts, die Fahrerlaubnis zurückzunehmen, kam die polnische Behörde nicht nach.



Paule

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Dienstag, 10. April 2007, 17:45

Re: VG Stuttgart Urteil vom 21.3.2007, 3 K 2703/06

Im insgesamten ist das ein sehr Positives Urteil.

Lord Vader

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Dienstag, 10. April 2007, 18:37

Re: VG Stuttgart Urteil vom 21.3.2007, 3 K 2703/06

Zitat

Paule schrieb am 10.04.2007 16:45
Im insgesamten ist das ein sehr Positives Urteil.

Paule, ich würde mal sagen, dass ist ein richtiges "oberultrapositives Urteil"
auch für die ohne der Wohnsitzregelung !! Und des bei de Schwobe
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Asrael

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6

Dienstag, 10. April 2007, 23:39

Re: VG Stuttgart Urteil vom 21.3.2007, 3 K 2703/06

Zitat

Lord Vader schrieb am 10.04.2007 17:37

Zitat

Paule schrieb am 10.04.2007 16:45
Im insgesamten ist das ein sehr Positives Urteil.

Paule, ich würde mal sagen, dass ist ein "richtiges oberultrapositives Urteil" auch für die ohne der Wohnsitzregelung !! Und des bei de Schwobe


Muß ich auch sagen da die Wohnsitzregelung ja schon in der 2. FS Richlinie angegeben war aber da ist was dran vor dem 20.10.05 hat Polen ohne Wohnsitzregelung kräftig FS erteilt bis zu diesen Datum gab es keine Wartezeit auf den FS max. 3-4 Wochen wegen dem Druck in Warschau