VG Koblenz: Bei Entzug des Deutschen Führerscheins darf Ungarische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht genutzt werden
Der Inhaber einer ungarischen Fahrerlaubnis darf diese vorläufig nicht gebrauchen, wenn ihm vor dessen Erwerb der Führerschein in Deutschland entzogen worden war und er sich weigerte ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 30.04.2007 (Az.:
5 L 496/07.KO).
Sachverhalt
Dem Antragsteller war im Jahr 2004 in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil er unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Nachdem dem Antragsteller der Gebrauch einer in Tschechien erlangten Fahrerlaubnis ebenfalls nach einer Drogenfahrt untersagt worden war, erwarb er im August 2006 in Ungarn die EU-Fahrerlaubnis der Klassen B, T und M/K. Im Oktober 2006 verurteilte das Amtsgericht Simmern ihn wegen eines Verkehrsunfalls vom 10.06.2006 wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe.
Landkreis verlangte Abgabe des Ungarischen Führerscheins
Im Dezember 2006 forderte der zuständige Landkreis den Antragsteller zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Fahreignung auf. Hierzu war der Antragsteller nicht bereit. Daraufhin entzog der Landkreis dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis, wies darauf hin, dass dieser von der ungarischen EU-Fahrerlaubnis im Inland keinen Gebrauch machen dürfe und verlangte die Abgabe des Führerscheins. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Verweigerung des Gutachtens lässt auf fehlende Fahreignung schließen
Das VG Koblenz gab diesem Antrag nicht statt. Die Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Aus seiner Weigerung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, könne auf seine fehlende Fahreignung geschlossen werden, so das Gericht. Dies berechtige den Landkreis nach nationalen Vorschriften dazu, den Gebrauch des ungarischen Führerscheins in Deutschland zu verbieten.
VG: Fall des rechtsmissbräuchlichen «Führerscheintourismus»
Auch das Europarecht lasse Rechtsmissbrauch nicht zu. Der Führerschein sei in Ungarn in rechtsmissbräuchlicher Absicht erworben worden, da der Antragsteller ohne erkennbare Bindung zum Ausstellerstaat lediglich die nach wie vor bestehenden Unzulänglichkeiten im innereuropäischen Informationsaustausch ausnutzen wollte, um die strengeren deutschen Vorschriften zu umgehen. Es handele sich hier um einen Fall des so genannten «Führerscheintourismus», da der Antragsteller den Führerschein in Ungarn nur deshalb erworben habe, weil er die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis im Inland angesichts seiner Drogenproblematik und der Aberkennung der tschechischen Berechtigung als aussichtslos erachtet habe. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten beim OVG Rheinland-Pfalz Beschwerde einlegen.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 14. Mai 2007.