VG Chemnitz Datum: 07.06.2006
Aktenzeichen: 2 K 1377/05
Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache
Wegen Fahrerlaubnisrechts
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz am 7. Juni 2006 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
<span style="color:red;">Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.</span>
Gründe:
I.
Der am 8.9.1963 geborene Antragsteller war seit 1982 Inhaber einer DDR-Fahr erlaubnis, die ihm am 7.7.1992 neu ausgestellt wurde für die Klassen 1, 1 a, 1 b, 2, 3, 4, 5 (alt). Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 23.5.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Marienberg wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe, weil er am 23.3.2002 mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,45 Promille am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und Sachschaden verursacht hatte im Zustand der alkoholbedingten Schuldunfähigkeitr Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von 20 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Diese Frist endete am 22.1.2004.
Das im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens erstellte medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV Chemnitz vom 28.11.2003 kam zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Auf Antrag verlängerte der Antragsgegner die Frist zur Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens bis 31.10.2004. Am 6.9.2004 nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beim Antragsgegner zurück.
Am 31.1.2005 erwarb der Antragsteller in der Tschechischen Republik einen Führerschein der Klasse B zum Führen von Personenkraftwagen. Er wurde am 26.4.2005 als Fahrer eines Pkw bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle in Olbernhau festgestellt.
Der Antragsgegner forderte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 3.5.2005 auf, zur Klärung berechtigter Zweifel an der Fahreignung bis spätestens 5.8.2005 ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahr zeugen beizubringen. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 9.8.2005 aberkannte der Antragsgegner unter Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 2) dem Antragsteller das Recht, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Ziffer 1). Auf die Gründe dieses Bescheides wird verwiesen.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 21.10.2005 gegen den Be scheid des Antragsgegners vom 9.8.2005 Klage erhoben (Az.:
2 K 1380/05) und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er macht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Verstoß gegen EU-Recht geltend. Zur Begründung trägt er weiter vor, er habe in Tschechien ordnungsgemäß seine praktischen und theoretischen Fahrschulstunden sowie die erforderlichen Abschlussprüfungen absolviert. Darauf sei ihm im Januar 2005 von der dortigen Behörde in Sokolov die Fahrerlaubnis erteilt worden. Er habe sich während der Dauer als Fahrzeugführer nichts zu Schulden kommen lassen. Zu seinen Lasten lägen seit erfolgreichem Fahrschulabschluss keinerlei Tatsachen vor, die Bedenken an der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen könnten. Diese könnten nicht ausschließlich auf Tatsachen gestützt werden, deren Grund bereits vor Erteilung der Fahrerlaubnis bestanden habe, sondern nur wenn sich nach der Wiedererteilung gewichtige neue Umstände ergeben hätten, was nicht der Fall sei.
Auch zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung trage der Antragsgegner nichts vor. Der Sofortvollzug sei nicht gerechtfertigt, da ein überwiegendes Vollziehungsinteresse der Öffentlichkeit nicht bestehe. Es sei kein genügend konkretisierter Verdacht gegeben, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und er deshalb andere Verkehrsteilnehmer und sich selbst so sehr gefährde, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden könne. Er sei keinesfalls alkoholabhängig, sondern konsumiere Alkohol allenfalls zu besonderen Anlässen und in geringen Mengen. Das private Interesse des Antragstellers überwiege, weil ihm ohne die Fahrerlaubnis sowohl für die berufliche Betätigung als auch für die private Lebensgestaltung unzumutbare Nachteile entstünden, die durch einen Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Er sei zurzeit arbeitssuchend. Ohne Fahrerlaubnis sei die Chance, eine Arbeitsstelle zu finden, äußerst gering. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hat der Antragsteller erklärt, vor Beginn der Fahrschulausbildung in Tschechien sei eine ärztliche Untersuchung durchgeführt worden. Es werde davon ausgegangen, dass bei den entsprechenden Behörden die Vorgeschichte bekannt gewesen sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 21.10.2005 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9.8.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.9.2005 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor, die tschechische Fahrerlaubnis werde auch ohne den Nachweis des Wohnsitzes durch die Fahrerlaubnisbehörde anerkannt. Bekannte Tatsachen, die Zweifel an der Eignung des Inhabers einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis begründeten, berechtigten die Fahrerlaubnisbehörde nach innerstaatlichem Recht ein Verwaltungsverfahren zur Eignungsüberprüfung einzuleiten. Denn gerade auf dem Gebiet der Kraftfahreignung habe die EU keine die Mitgliedsstaa ten bindende Richtlinie erlassen und ihnen die Regelungskompetenz auf diesem Gebiet freigestellt. Dem Antragsteller solle die Anerkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht auf unbestimmte Zeit versagt bleiben, sondern nur so lange, bis er seine Eignung durch Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen habe. Insofern stehe § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird in entsprechender Anwendung von §
117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren
2 K 1380/05 und der vorgelegten Behördenakte des Antragsgegners (1 Heftung Bl. 1 - 87) verwiesen.
II.
I Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §
80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der gegen die OrdnungsverfÜgung des Antragsgegners vom 9.8.2005 erhobenen Klage (
2 K 1380/05) wiederherzustellen hat keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung jener Entscheidung überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Da der Bescheid des Antragsgegners auf nationalem Recht beruht, bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit von §
80 Abs. 5 VwGO (vgl. Schoch, VwGO, Vorb § 80 Rn 29 m.w.N.).
Bei einer Entscheidung nach §
80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht die Belange, die für die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts sprechen, gegen das Aufschubinteresse des Betroffenen abzuwägen. Hierbei sind auch die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen, sofem sie sich bereits hinreichend deutlich abzeichnen.
Gegenwärtig lässt sich nicht sicher beurteilen, wie über die unter dem Az.
2 K 1380/05 anhängige Klage zu befinden sein wird. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9.8.2005, die der Sache nach auf die Nichtbeibringung eines nach §§ 28 Abs. 5 Satz 2, 20 Abs. 1, 13 Nr. 2 lit. c FeV angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt ist (§11 Abs. 8 Satz 1 FeV), erweist sich nach summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Die Interessensabwägung, auf die es deshalb maßgeblich ankommt, führt zu dem Ergebnis, die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen. Der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 9.8.2005 bedarf es gegenwärtig zum Zwecke der Gefahrenabwehr.
Der Antragsgegner durfte aus der Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gut achtens durch den Antragsteller gemäß §11 Abs.8 Satz 1 FeV auf dessen fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen:
Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, genügte den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Außerdem ist der Antragsteller auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden (§11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Die Gutachtenanordnung hatte ihre Grundlage in §§ 28 Abs. 5 Satz 2, 20 Abs. 1, 13 Nr. 2 lit. c FeV. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn der Verdacht der Kraftfahrungeeignetheit wegen Alkoholmissbrauchs besteht, weil ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung (hier: 3,45 Promille) geführt wurde.
Nach § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland fuhren. Diese Berechtigung gilt allerdings u.a. nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig versagt oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV) oder denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV). Sie bedürfen gemäß § 28 Abs. 5 FeV einer besonderen Zuerkennung des Rechts, im Inland von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, das nur erteilt wird, wenn die Gründe für die Versagung oder Entziehung nicht mehr bestehen. Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs soll derjenige, der sich im Inland als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen hat, nicht ohne spezifische Prüfung mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug führen dürfen. Dieses Recht hängt vielmehr von dem Nachweis ab, dass die (früheren) Eignungsmängel behoben sind. Die positive Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV setzt voraus, dass die Gründe, die zu der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, also die Gefahrdungssituation, der § 28 Abs. 4 und Abs. 5 FeV begegnen will, nicht mehr bestehen. Eine solche Zuerkennungsentscheidung liegt im Falle des Antragstellers unstreitig nicht vor; er hat eine solche im Übrigen auch nicht beantragt.
Offen ist, ob dem Erfordernis einer Zuerkennungsentscheidung i.S.d. § 28 Abs. 5 FeV Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein (ABI. L 237, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.6.1997 (ABI. L 150, S. 41) und der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14.9.2000 (ABI. L 237 S. 45 ff; im Folgenden: Richtlinie 91/439/EWG) entgegen steht (so wohl: OVG Rhld.-Pf, Beschl. v. 15.8.2005,
NJW 2005, 3228; offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 17.11.2005,
NJW 2006, 1151 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und der Besitz eines solchen EU-Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber die in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat (vgl. EuGH,; Urt. v. 29.4.2004 Rs.
C-476/01 - Kapper,
NZV 2004, 372, 374, m.w.N.). Zugleich erlegt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 Rs.
C-227/05 - Halbritter,
www.europa.eu.int/jurisp/...; auf die Vorlagefrage des VG München, Beschl v. 4.5.2005,
NJW 2005, 2800). Die Prüfling, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins z.B. hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 lit. b) und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind, ist nach der durch den EuGH erfolgten verbindlichen Auslegung (Art.
220,
234 Abs. 1 lit a) EG) der zitierten Richtlinie somit ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedsstaates.
Nur zum Teil geklärt ist indes, inwieweit die in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV ange ordnete Einschränkung der Wirksamkeit ausländischer Fahrerlaubnisse im Inland mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Grundsätzlich hat der EuGH der Befugnis zur Überprüfung von EU-Fahrerlaubnissen nach innerstaatlichem Recht enge Grenzen gesetzt (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 - Halbritter, aaO, und Urt. v. 29.4.2004 - Kapper, aaO). So darf ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht deshalb ablehnen, weil in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung in diesem Mitgliedsstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist. Denn Art.8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ist als Ausnahme zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine, der im Interesse der innergemeinschaftlichen Freizügigkeit und damit einer der Grundfreiheiten der Römischen Verträge aufgestellt wurde, restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004,
aaO, S. 375). Andere Mitgliedsstaaten sind wegen Art 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen, und können ihre Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ausüben (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 - Halbritter, aaO).
Gerade die jüngste Entscheidung des EuGH zur Führerschein-Richtlinie (Beschl. v. 6.4.2006 - Halbritter, aaO) wirft indes die Frage auf, ob diese Grundsätze auch in den Fällen Anwendung finden können, in denen greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der durch das EU-Recht gewährleisteten Arbeitnehmerfreizü gigkeit (Art.
39 ff. EG) oder Niederlassungsfreiheit (Art.
43 ff. EG) erfolgte, sondern um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahr erlaubnis zu umgehen. Zwar hat der EuGH den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ohne jede Formalität auch im Beschluss vom 6.4.2006 (a'aO) erneut betont. Dennoch hielt er es für notwendig daraufhinzuweisen, dass dem dortigen Kläger „nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug seiner letzten Fahrerlaubnis aufgestellten Voraussetzungen beachtet zu haben" (aaO, RdNr. 30) und dass im Ausstellerstaat geprüft wurde, „dass er den Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung entsprechend den Bestimmungen des Anhangs III dieser Richtlinie [91/439/EWG] genügt" (aaO, RdNr. 31). Insofern weicht der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren vom Ausgangssachverhalt jenes Vorabentscheidungsverfahrens daher in einem entscheidenden Punkt ab, weil im Fall „Halbritter" vor Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht erfolglos im Inland ein Wiedererteilungsverfahren betrieben worden war. Nach Ansicht der Kammer bedarf es wegen der erheblichen Missbrauchsgefahr einer erneuten Befassung des EuGH mit den damit zusammenhängenden Fragen, weil immer noch nicht geklärt ist, ob das Erfordernis einer Zuerkennungsentscheidung gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 FeV mit der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar ist, wenn - wie hier - Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die strengen materiellen Anforderungen des bundesdeutschen Wiedererteilungsverfahrens, insbesondere die medizinisch-psychologische Untersuchung, umgangen werden sollen. Da die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäischen Union ausschließ lich dem EuGH zusteht (Art.
220,
234 EG) und dessen Rechtsprechung von jedem nationalen Gericht bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen ist, ist das Gericht gehin dert hierzu zu entscheiden. Eine Vorlage gemäß Art.
234 EG kommt nur im Rahmen eines Hauptsachverfahrens in Betracht.
Wäre § 28 Abs. 5 FeV, durch den die Zuerkennung des Rechts, von der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, insbesondere nach vorangegangener Fahrerlaubnisentziehung im Inland, von der Stellung eines Antrages abhängig gemacht wird, mit dem Grundsatz der Anerkennung ipso jure in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar, so wäre bereits das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Eilantrag zu verneinen, weil die damit begehrte Vollziehungsaussetzung dem Antragsteller keinen Vorteil brächte. Die Notwendigkeit einer positiven Zuerkennungsentscheidung ergäbe sich unabhängig vom angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 9.8.2005 unmittelbar aus den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und bliebe daher selbst bei einer Aufhebung jener Verfügung bzw. Vollziehungsaussetzung bestehen. Der Antragsteller wäre mangels einer positiven Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV nicht berechtigt, von seiner am 9.8.2005 ausgestellten tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Es bestünden dann auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Befugnis des Antragsgegners, den Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland abzuerkennen, solange eine positive Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht vorliegt.
Anders verhält es sich, wenn § 28 Abs. 5 FeV mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar wäre, weil er als „Formalität" dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheins in der Europäischen Union entgegen stünde. Der vorgelegte Führerschein wäre dann als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber auch die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie 91/439/EWG erfüllt. An einer „erneuten" Prüfung der körperlichen oder geistigen Eignung und Befähigung des Inhabers der EU-Fahrerlaubnis wäre der Antragsgegner dann wegen der gebotenen engen Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG wohl gehindert. Somit hätten auch Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über den Entzug der Berechtigung aus der EU-Fahrerlaubnis, namentlich die Anordnung, ein (ärztliches bzw. medizinisch-psychologisches) Gutachten beizubringen, zu unterbleiben. Dies hätte zur Folge, dass die Aufforderung vom 3.5.2005 und damit der auf ihre Nichtbefolgung aufbauende Bescheid vom 9.8.2005 rechtswidrig wären.
Im vorliegenden Eilverfahren bedeutet dies, dass der Ausgang des Klageverfahrens
2 K 1380/05 weiterhin offen ist, so dass über den Fortbestand der sofortigen Vollziehbarkeit der Aberkennungsentscheidung auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu befinden ist. Dem stehen auch europarechtliche Vorgaben nicht entgegen, da es sich vorliegend nicht um eine unmittelbar geltende Verordnung i.S.d. Art.
249 Abs. 1 EG handelt, sondern die Umsetzung einer Richtlinie i.S.d. Art.
249 Abs. 3 EG in bundesdeutsches Recht im Streit steht (vgl. EuGH, Urt. v. 21.2.1991, Rs. C-
143/88 - Zuckerfabrik Sü-derdithmarschen u.a.,
NVwZ 1991, 460, und Urt. v. 9.11.1995, Rs.
C-465/93 - Atlanta Frucht;
NJW 1996, 1333). Vermeintlich der Richtlinie 91/439/EWG entgegenstehendes nationales Recht, namentlich § 28 Abs. 5 FeV, wird gerade nicht angewandt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.6.1990, Rs.
C-213/89 - Factortame I,
NJW 1991, 2271). Die Interessenabwägung ihrerseits hat sich an den Vorgaben zu orientieren, die das Bundesverfas sungsgericht in seinem Beschluss vom 20.6.2002 (
NJW 2002, 2378, 2379 f.) aufgestellt hat. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art.
2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.10.1977,
BVerfGE 46, 160, 164) gebieten es danach, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §
3 Abs. 1 Satz 1 StVG kommt deshalb regelmäßig nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene nicht mehr fahrungeeignet ist oder sich abschätzen lässt, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Derselbe Maßstab gilt für die Wiederher stellung des Suspensiveffektes im Fall einer behördlichen Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§
3 Abs. 1 Satz 2 StVG), weil die Funktion und der Schutzzweck der Zuerkennungs- bzw. Aberkennungs entscheidung derselbe ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2005,
aaO, S. 1152). Eine dem Betroffenen günstige Entscheidung im Verfahren nach §
80 Abs. 5 VwGO kann dann verantwortet werden, wenn dieser - ohne von Rechts wegen dazu verpflichtet zu sein - von sich aus Nachweise beibringt, die seine Behauptung stützen, er habe die Fahreignung wiedererlangt. Zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen kann bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art ferner, wenn fest steht, dass den Behörden der Tschechischen Republik die Alkoholproblematik und sonstigen charakterlichen Defizite bekannt waren und die von ihnen durchgeführte Eignungsprüfung gerade auch im Hinblick darauf durchgeführt wurde.
Wendet man diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich Folgendes: Der Antragsteller hat einmal unter unzulässig hoher Alkoholwirkung aktiv am öffent lichen Straßenverkehr teilgenommen; er war absolut fahruntüchtig. Die Blutalkoholkonzentration von 3,45 Promille, die der Antragsteller am 23.3.2002 aufwies, ist der Beleg für einen langfristigen missbräuchlichen Umgang mit Alkohol; von der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung werden Werte von 1,6 Promille und mehr nicht erreicht. Die ihm vom Antragsgegner 2003, 2004 und im Mai 2005 eingeräumte Möglichkeit, seine (wiedererlangte) Fahreignung durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten zu belegen, hat der Antragsteller bisher nicht wahrgenommen.
Der Straßenverkehr ist ein soziales Handlungsfeld, welches von den Beteiligten „ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht" (§
1 Abs. 1 StVO) erfordert. Dementsprechend gehört es zu den Mindestanforderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 lit.a) i.V.m. Anhang II der Richtlinie 91/439/EWG, dass Fahrzeugführer zu jeder Zeit Kenntnisse und Fähigkeiten haben sowie Verhaltensweisen zeigen müssen, „um in der Lage zu sein, die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen, [und] alle Faktoren, die das Fahrverhalten beeinträchtigen (Alkohol, ...) zu berücksichtigen, damit sie im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten bleiben" (Anhang II, Ziffer II: Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beim Führen eines Kraftfahrzeugs, 1. und 5. Spiegelstrich). Wer - wie der Antragsteller - aufgrund seines Alkoholmissbrauchs in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt hat, lässt - solange ein solches Fehlverhalten besteht - nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer respektieren wird.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004 S. 1327). Nach §
52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Dieser Betrag ist für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.