Gericht:
VG Wiesbaden Datum:
30.05.2006 Aktenzeichen:
7 G 508/06(V)
Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Aberkennung des Rechtes, von einem tschechischen EU-Führerschein im Inland Gebrauch zu machen
(hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln)
hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden durch als Einzelrichter am 30. Mai 2006 beschlossen:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 28.03.2006 erfolgte Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 2.500,-- festgesetzt.
G r ü n d e
Der Eilantrag war abzuweisen, weil die angefochtene Verfügung – wenn auch nur mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren – rechtmäßig erscheint, so dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterlegen sein wird.
Im Sinne von Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (Amtsblatt EG Nr. L 237, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02. Juni 1997 (Amtsblatt EG Nr. L 150, S. 41) [ im Folgenden : Richtlinie 91/439 ] ist die Behörde ihrer europarechtlichen Verpflichtung gefolgt, den tschechischen Führerschein der Klassen A,B und AM, ausgestellt durch Mag. Karlovy Vari, Tschechien, in seiner rechtlichen Wirksamkeit anzuerkennen. Da der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat, durfte die Behörde gleichwohl zur Vorbereitung einer Entscheidung über nachvollziehbare Eignungszweifel im Sinne von § 13 Nr. 2 b FeV anordnen, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen sei. Dabei hat sie auch auf die Konsequenzen einer Nichtbeibringung i. S. v. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen. Nachdem sich der Antragsteller weigerte, sich untersuchen zu lassen, durfte die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nicht-eignung schließen, so dass nach § 46 FeV zwingend das Recht abzusprechen war, von dem tschechischen Führerschein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (§ 46 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 FeV).
Mit dieser Vorgehensweise hat die Behörde auch nicht gegen europäisches Recht verstoßen. Allerdings wäre es europarechtlich unzulässig gewesen, wenn der Antragsgegner sich auf § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV berufen und erklärt hätte, dass der im September 2004 erworbene tschechische Führerschein von vornherein keine Berechtigung mit sich gebracht hätte, von ihm in Deutschland Gebrauch zu machen. Damit wäre gegen das grundsätzliche Gebot nach Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie verstoßen worden, wonach in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellte Führerscheine grundsätzlich im Inland anzuerkennen sind (vgl. Beschluss EuGH Rechtssache
C-227/05 vom 06. April 2006, Internet-Veröffentlichung Randnr. 25 ).
Darauf kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an. Vielmehr räumt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie jedem Vertragsstaat das Recht ein, seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Nichts anderes hat der Antragsgegner getan. Da es sich um eine behördliche Handlung auf dem Gebiete der polizeilichen Gefahrenabwehr handelt, war es rechtlich unerheblich, dass sich die Tatsachen, auf die die nachvollziehbaren Eignungszweifel gestützt wurden, vor Erwerb des tschechischen Führerscheines ereignet haben.
Dieser Auffassung widerspricht die genannte EuGH-Entscheidung nicht. Denn nach ihrem Leitsatz 2. betrifft sie nur den Fall einer streitigen Umschreibung einer nicht-inländischen EU-Fahrerlaubnis, bei der zweifelsfrei ein österreichischer Wohnsitz und eine positive medizinisch-psychologische Begutachtung nach österreichischem Recht vorlagen. Im Übrigen ist nach Leitsatz 1. dieser Entscheidung rechtskräftig und bindend nur untersagt worden, einen von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein von vornherein nicht anzuerkennen. Damit erscheinen möglicherweise weite Teile der Regelung von § 28 Abs. 4 FeV als europarechtswidrig, nicht aber das bundesdeutsche Verfahren nach § 46 Abs.3 FeV ( Eignungszweifel bei einem FE- Inhaber ) .
Da die EuGH-Entscheidung nicht einschlägig ist, kommt es auf Fragen der Sperrfrist nicht an, ebenso wenig darauf, dass die Eignungszweifel der Gefahren abwehrenden Behörde aus Umständen herrühren, die sich vor dem Erwerb des tschechischen Führerscheines ereignet haben.
Auch die Anordnung, den tschechischen Führerschein zum Zwecke der Eintragung eines Sperrvermerkes abzuliefern oder vorzulegen, ist rechtlich bedenkenfrei. Die Behörde wäre lediglich nicht berechtigt gewesen, den tschechischen Führerschein gänzlich einzuziehen und an die ausstellende Behörde zurückzuschicken, wie dies anscheinend früher die Praxis hessischer Behörden war.
Da der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, begegnet die Anordnung des Sofortvollzuges ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die entsprechende Begründung ist in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt das Gericht dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 f.). Danach war für das Hauptsacheverfahren nach Nr. 46.1 und 46.3 vom sogenannten Auffangwert auszugehen. Dieser war zu halbieren, weil vorliegend nur einstweiliger Rechtsschutz beantragt worden ist.