Urteil: »Keine Ablieferungs-Pflicht für EU-Führerschein«
VG Mainz, Aktenzeichen: 3 L 24/06.MZ – Urteil vom 01.01.2006
Verweigert eine deutsche Behörde einem Autofahrer das Recht, mit einer Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaat, ein Fahrzeug zu führen, kann der Betroffene nicht verpflichtet werden, den ausländischen Führerschein ersatzlos abzuliefern.
Auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) aufmerksam. Zum Fall: Einem deutschen Autofahrer war der Führerschein entzogen worden. Die Verkehrsbehörde forderte ihn darüber hinaus auf, seinen von einer tschechischen Behörde ausgestellten Führerschein unverzüglich abzugeben oder zu übersenden. Dagegen legte der Autofahrer Einspruch ein. Das VG bestätigte dies. Mit der ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis sei zwar auch das Recht aberkannt, mit der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, hieraus folge aber nicht bereits die Verpflichtung zur – ersatzlosen – Rückgabe des EU-Führerscheins. Als Grund nannten die Richter, der Fahrerlaubnisinhaber sei weiterhin zum Führen von Kraftfahrzeugen im europäischen Ausland berechtigt. Das Gericht weist in seiner Entscheidung darüber hinaus darauf hin, dass auch die Eintragung der entsprechenden Beschränkung in das Dokument ausreichen würde. Vorausgesetzt, die Eintragung eines Vermerks ist auf dem ausländischen Führerschein aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (7. Mai 2006, 13:41)