Orientierungssatz:
Stellt ein EU-Mitgliedsstaat im Wege eines Umtausches im Sinne von Art. 8 Abs. 1
RL 91/439 EWG einen neuen Führerschein aus, so dokumentiert dieser Führerschein
nicht nur die früher von dem anderen Mitgliedsstaat erteilte Fahrerlaubnis.
Vielmehr erteilt der umtauschende Mitgliedsstaat dem Betroffenen durch den Umtausch
des Führerscheins auch eine neue Fahrerlaubnis.
11a987b.pdf
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