Das VG Frankfurt am Main hat mit o.g. Beschluss einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Feststellungsbescheid abgelehnt und stellt sich in der Begründung gegen den eigenen VGH!!! (mutig, mutig)
Zitat "die gegenteilige Auffassung" (der fehlenden europarechtskonformität des § 28 Abs. 4 Ziffer 3) (...) "mag nicht zu überzeugen".
Volltext kommt.