Der Senat in NRW sieht es trotz gegenteiliger Rechtssprechnung vom höchten EU Gerichts hier Euhg völlig Rechtskomform, wenn eine FeB eine Eignung anzweifelt, die sich aus einer Tat ergibt, die vor Erteilung des Eu-Führerschein entstand.
Im folgenden wurde dem Kläger 1999 die deutsche FE entzogen wegen einer Alkfahrt mit 1,7 Promille. im Jahre 2004 hat dieser eine PL-Fe erworben.
Leider ist es in diesem Fall aber auch so, das die Meldedaten des Klägers nach Auskunft aus PL nur 157 Tage zusammen tragen, so das der Senat sich auch auf unbestreitbare Informationen stütz.
Urteil im Volltext:
OVG_NRW_16A1394_09.pdf