Das BVerfG hat einen Beschluss des OLG Nürnberg aufgehoben und zurückverwiesen, mit dem die Revision eines EU-FE Besitzers zurückgewiesen worden war. Das BVerfG ist der Ansicht, das OLG hätte vorlegen oder aussetzen müssen. Ferner nimmt der Senat sehr führerscheinfreundlich Stellung zur EU-Konformität des § 28 Abs. 4 FeV.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. März 2011 - 1 St OLG Ss 42/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel
101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird im Hauptsacheverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.
Beschluß im Volltext:
Bverg_2BVR947_11.pdf
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