VG Karlsruhe Urteil vom 9.8.2011, 8 K 1402/11
Führerschein - Angaben falscher Personalien - Umschreibung - Nichtigkeit
Leitsätze
1. Die Umschreibung eines Führerscheins setzt nicht dessen Rechtmäßigkeit voraus.
2. Ein aufgrund der Angabe falscher Personalien ausgestellter Führerschein ist nicht nichtig (entgegen VG Arnsberg, Beschl. v. 25.10.2005 - 6 L 833/05 -, bestätigt durch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.12.2005 -
16 B 1940/05; VG Münster, Beschl. v. 29.08.2006 -
10 L 487/06 -).
3. Eine Fahrerlaubnis, die deshalb erteilt wurde, weil aufgrund der Angabe falscher Personalien zu Unrecht die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht wurde, ist nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig (entgegen VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.08.2007 -
7 L 656/07 -; Besch. v. 27.08.2007 -
7 L 777/07 -).
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 27.10.2010 (gemeint: 18.11.2010) und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.04.2011 verpflichtet, den dem Kläger auf den Namen xxx ausgestellten Führerschein auf den Namen xxx umzuschreiben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.