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Registrierungsdatum: 12. Februar 2009
Geschlecht: Männlich
Wohnort: BW
Führerschein aus: CZ mit Erteilungsdatum 19.01.09
Zitat
Entziehung der Fahrerlaubnis - Punkteerwerb auch ohne Fahrerlaubnis
Leitsätze
Personen ohne Fahrerlaubnis erhalten für Zuwiderhandlungen i. S. v. § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG Punkte, die bei der Punktzahlberechnung nach § 4 Abs. 3 StVG zu berücksichtigen sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist der Sache nach darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen, soweit ihm mit Bescheid des Landratsamts ... vom 19.05.2011 unter Anordnung des Sofortvollzugs seine Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen und er zur unverzüglichen Abgabe seines Führerscheins aufgefordert worden ist (§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), und die aufschiebende Wirkung anzuordnen, soweit mit dem Bescheid auch die Wegnahme des Führerscheins angedroht worden ist (§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 Satz 1 LVwVG). Der Antrag ist statthaft und zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landratsamt hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse an dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern wie dem Antragsteller begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Verkehrsvorgeschichte des Antragstellers lasse den begründeten Schluss zu, dass er zukünftig im Straßenverkehr weiter auffällig werde.
3
Auch die Kammer kommt bei der von ihr nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hier das private Interesse des Antragstellers überwiegt, weiter am Kraftverkehr teilnehmen zu dürfen. Denn sein Widerspruch hat nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg. Dementsprechend kommt hier dem öffentlichen Vollzugsinteresse größeres Gewicht zu als dem Privatinteresse des Antragstellers, zunächst weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Dabei wird nicht übersehen, dass er beruflich auf die Nutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen ist und eine Familie ernährt. Die Entziehung seiner Fahrerlaubnis ist jedoch hier wegen seiner fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erfolgt. Daher stellte seine weitere Verkehrsteilnahme ein erhebliches Risiko für die hochrangigen Rechtsgüter von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer dar, das nicht hinzunehmen ist.
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Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind §§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 6 Abs. 1 Nr. 1 s StVG sowie § 40 FeV i. V. m. Anlage 13 zur FeV. Diese Regelungen über das Punktsystem finden neben den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe Anwendung (§ 4 Abs. 1 Satz 3 StVG), so dass dahinstehen kann, inwieweit hier auch nach dem Regime über die Fahrerlaubnis auf Probe hätte vorgegangen werden können.
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Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Betroffene im Punktsystem 18 oder mehr Punkte erreicht hat und deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Ein Ermessen steht der Fahrerlaubnisbehörde entgegen der Auffassung des Antragstellers insoweit nicht zu.
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Beim Antragsteller liegen aller Voraussicht nach die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vor; seine Nichteignung dürfte unwiderleglich (vgl. dazu Henschel/König/Dauer, StraßenverkehrsR, 41. Aufl., 2011, § 4 StVG Rn. 39 m.w.N.) zu vermuten sein, weil er mehr als 18 Punkte im Punktsystem erreicht haben dürfte. Nach dem letzten in den Verwaltungsakten befindlichen Verkehrszentralregisterauszug von April 2011 sind zu Lasten des Antragstellers zwei Straftaten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Jahren 2004 und 2007 sowie vier Ordnungswidrigkeiten - Geschwindigkeitsüberschreitung am 03.04.2010, Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs am 06.07.2010 und zwei Überschreitungen des zulässigen Gesamtgewichts am 03.09.2010 und am 15.01.2011 - eingetragen, die nach der unverbindlichen Auskunft des Kraftfahrtbundesamts mit insgesamt 22 Punkten zu bewerten sind. Damit dürfte das Landratsamt, das die Punkteberechnung inzident bei den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG vorzunehmen hat - auch insoweit steht ihm kein Ermessen zu - in jedem Fall zu Recht davon ausgegangen sein, dass der Antragsteller die gesetzliche Schwelle von 18 Punkten überschritten hat. Der Antragsteller macht auch nicht geltend, dass die begangenen Zuwiderhandlungen nach Anlage 13 zur FeV mit insgesamt weniger als 18 Punkten zu bewerten oder etwa nach § 29 StVG bereits tilgungsreif wären; dies ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass beim Antragsteller Punkte nach Regelung des § 4 Abs. 4 StVG abzuziehen wären oder dass sein Punktestand nach § 4 Abs. 5 StVG zu reduzieren wäre, weil das Landratsamt die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 StVG nicht rechtzeitig ergriffen hätte. Denn das Landratsamt hat den Antragsteller beim Stand von 12 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt und dann beim Stand von 15 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet.
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Der Antragsteller begehrt auch weder Punkteabzug noch Punktereduktion i.S.d. § 4 Abs. 4 oder 5 StVG. Vielmehr vertritt er die Auffassung, aus Rechtsgründen dürften die zweimal sechs Punkte, die er für die Straftaten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhalten hat, schon von vornherein im Rahmen des Punktsystems nach § 4 StVG nicht berücksichtigt werden, weil er diese Straftaten vor Erwerb seiner Fahrerlaubnis im August 2008 begangen hat. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.
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§ 4 Abs. 3 StVG ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde zwar nur zu Maßnahmen gegenüber Inhabern einer Fahrerlaubnis. Dies bedeutet aber keineswegs, dass auch die für die Maßnahmen maßgeblichen Punkte erst nach Erhalt der Fahrerlaubnis erworben werden könnten. Vielmehr legt das Gesetz im Punktsystem die Möglichkeit eines Punkterwerbs auch ohne Fahrerlaubnis zu Grunde. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG sind für die Anwendung des Punktsystems die im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 s StVG (i.V.m. § 40 FeV und Anlage 13 zur FeV) zu bewerten. Damit fallen alle Zuwiderhandlungen unabhängig von der Frage, ob der Handelnde eine Fahrerlaubnis besessen hat oder nicht, unter das Punktsystem. Eine Beschränkung der Punktvergabe nur auf Zuwiderhandlungen während des Besitzes einer Fahrerlaubnis ist diesen Regelungen nicht zu entnehmen. Zu Recht hat der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auch auf die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG hingewiesen, die eine Löschung nur für Punkte aus Zuwiderhandlungen vor Entziehung der Fahrerlaubnis vorsieht. Diese Beschränkung auf Punkte für Zuwiderhandlungen vor Entziehung der Fahrerlaubnis wäre überflüssig, wenn für Zuwiderhandlungen in der Zeit ohne Fahrerlaubnis gar keine Punkte erworben werden könnten. Auch die Tatsache, dass Anlage 13 zur FeV in Ziffer 2.1 - unverändert seit dem Erlass der FeV im Jahr 1998 - ausdrücklich die Bewertung der Straftat „Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis“ mit 6 Punkten vorsieht, belegt, dass der Punkterwerb für die Anwendung des Punktsystems unabhängig vom Innehaben einer Fahrerlaubnis erfolgt.
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Die Gesetzesmaterialien machen ebenfalls deutlich, dass der Gesetzgeber auch Taten vor Erwerb der Fahrerlaubnis mit Punkten versehen wissen wollte. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: …, vor und während der Probezeit begangene Verstöße werden also auch bepunktet und können zu Maßnahmen nach dem Punktesystem führen“ (BR-Drucks. 821/96 S. 71; Unterstreichung ergänzt).
10
Allein die Berücksichtigung von Punkten aus Verstößen vor Erhalt der Fahrerlaubnis entspricht auch dem Zweck des Punktsystems, das ausdrücklich vor Gefahren durch wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßende Fahrzeugführer und -halter schützen will (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVG). Eine Gefahr entsteht aber selbstverständlich nicht nur bei Verstößen eines Fahrerlaubnisinhabers, sondern bei sämtlichen Verstößen aller auffälligen Kraftfahrer (so auch die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1, a.a.O.), ob sie nun über eine Fahrerlaubnis verfügen oder nicht. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in der Definition des Schutzzwecks des Punktsystems auch nicht an den Fahrerlaubnisinhaber, sondern an den tatsächlichen „Fahrzeugführer“ angeknüpft.
11
Die vom Antragsteller angenommene unbillige Härte zu Lasten derjenigen, die schon vor dem Erwerb der Fahrerlaubnis relevante Zuwiderhandlungen begangen haben, sieht die Kammer nicht. Vielmehr erscheint es geradezu nahe liegend, Fahrerlaubniserwerber, die bereits Verkehrsverstöße begangen haben, und solche, die noch in keiner Weise auffällig geworden sind, nicht etwa gleich zu behandeln und beide Gruppen mit einem Stand von 0 Punkten im Punktsystem starten zu lassen, sondern durch die Berücksichtigung von Punkten für Zuwiderhandlungen vor Erwerb der Fahrerlaubnis zwischen beiden Gruppen zu differenzieren. Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, wesentlich Gleiches gleich, sondern auch, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 -1 BvR 1554/89 - u. a., BVerfGE 98, 365).
12
Die Annahme einer unbilligen Härte durch die Berücksichtigung von Punkten aus Zuwiderhandlungen vor Erwerb der Fahrerlaubnis liegt auch deshalb fern, weil die Ausgestaltung des Punktsystems dazu führt, dass aus Zuwiderhandlungen vor Erwerb der Fahrerlaubnis höchstens 13 Punkte berücksichtigt werden können. Denn nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG wird der Punktestand von 18 oder mehr Punkten auf 13 Punkte reduziert, wenn die Behörde keine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ausgesprochen hat. Einen Fahrzeugführer ohne Fahrerlaubnis kann die Behörde jedoch nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnen, weil eine Verwarnung nach dieser Norm ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts eine Fahrerlaubnis voraussetzt.
13
Für die Behauptung des Antragstellers, in anderen Bundesländern werde das Punktsystem anders gehandhabt und würden keine Punkte für Zuwiderhandlungen vor Erwerb der Fahrerlaubnis angerechnet, ist er jeden Beleg schuldig geblieben. Nach der in den Verwaltungsakten befindlichen Auskunft der Landespolizeidirektion vom 07.06.2005 ist davon auszugehen, dass der Bund-Länder-Fachausschuss Fahrerlaubnisrecht/Fahrlehrerrecht die Auffassung vertritt, dass auch Personen ohne Fahrerlaubnis für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG Punkte erhalten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in anderen Bundesländern von dieser Auffassung abgewichen wird. Im übrigen wäre dies hier auch unerheblich. Denn selbst dann, wenn man davon ausginge, eine andere als die von der Kammer vorgenommene Auslegung des § 4 StVG sei vertretbar, besteht ein Anspruch auf gleiche Normauslegung in der Rechtsanwendung nur gegenüber dem jeweiligen Träger öffentlicher Gewalt in seinem konkreten Zuständigkeitsbereich.
14
In der vorliegenden Fallkonstellation besteht schließlich auch kein Raum für eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG über die Löschung von Punkten. Der Gesetzgeber hat die Löschung von Punkten bewusst auf die Fälle der Entziehung einer Fahrerlaubnis sowie einer Sperre beschränkt; eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 3 C 1/10 -).
15
Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die Androhung der Wegnahme des Führerscheins, also unmittelbaren Zwangs, findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1, Abs. 2, 26 LVwVG.
16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat die Kammer auf die Hälfte des Streitwerts eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens festgesetzt (§§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG, vgl. Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs).
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Gezählt seit: 8. September 2008, 00:23
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