1. An die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Fragestellung für eine medizinisch-psychologische Untersuchung sind mangels selbständiger Anfechtbarkeit der Gutachtensanordnung und wegen der einschneidenden Folgen einer unberechtigten Gutachtenverweigerung im Interesse effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen (Fortführung der Senatsrechtsprechung).
2. Geben die Anknüpfungstatsachen für eine Gutachtensanordnung nur Anlass zu Zweifeln an der charakterlichen Fahreignung, so ist die Festlegung einer Fragestellung verfehlt und unverhältnismäßig, welche die Erfüllung der körperlichen und geistigen Anforderungen für das Führen von Kraftfahrzeugen als Gegenstand der Begutachtung festlegt.
3. Besteht die Fragestellung in einer Gutachtensanordnung aus mehreren sich inhaltlich überschneidenden Teilen, so infiziert die Unrechtmäßigkeit eines Teils regelmäßig die Fragestellung insgesamt. Es ist nicht Aufgabe des Betroffenen, insoweit zu differenzieren und den Gutachter zu einer entsprechend abschichtenden Untersuchung zu veranlassen. Anderes kann gelten, wenn eine Gutachtensanordnung mehrere thematisch klar abgegrenzte Fragestellungen enthält.
Vollständiger
Beschlußtext