Dienstag, 22. Mai 2012, 20:58 UTC+2

Sie sind nicht angemeldet.

  • Anmelden
  • Registrieren

Achtung! Dieser Beitrag ist geschlossen.

Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 321

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

1

Samstag, 4. Juni 2011, 14:52

OBERVERWALTUNGSGERICHT Sachsen 3 B 32/10, Beschluss vom 12.11.2010(Fahrlererschein entzogen wegen Vermittlungstätigkeiten in Sache Eu-Fahrerlaubnis)

Der Beschluss ist zwar schon etwas älter aber dennoch sehr interessant.

In dem Fall geht es um einen Fahrlehrer der scheinbar auch Eu-Führerscheine vermittelt hat.

Konkret geht um einen moldawischen Führerschein der auf Grund der Enzogenen D-Fe wiedererteilt wurde.
Dabei wurde bekannt das dieser Fahrlerer diesen moldawischen FS vermittelt hat, weswegen ihm die Erlaubnis zur Fahrschule entzogen wurde.

Zitat

Dieses Vorbringen übergeht, dass die
vom Verwaltungsgericht gebilligte Begründung des angefochtenen Bescheids darauf abzielt,
dem Antragsteller als Fahrschulinhaber bereits im laufenden Widerspruchsverfahren die
Möglichkeit zu nehmen, die Verkehrssicherheit durch die Vermittlung von Fahrerlaubnissen
an nicht geeignete Personen zu gefährden. Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob
die Vermittlung der Gelegenheit zum Erwerb eines gefälschten ausländischen Führerscheins
auch eine Straftat darstellt oder nicht, sondern allein darauf, ob eine Gefährdung oder
Schädigung der Allgemeinheit zu gewärtigen ist. Unabhängig davon ist die Frage, ob die
Vermittlungstätigkeit des Antragstellers strafbar ist, nicht in seinem Sinne positiv dadurch
beantwortet, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5.8.2008 (Az.: 292 Js
4934/09) das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt
hat. Die Einstellung des Verfahrens bedeutet vielmehr nur, dass die Staatsanwaltschaft von
der Verfolgung einer - möglicherweise doch begangenen - Straftat des Verschaffens von
falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 StGB) abgesehen hat.


Beschluss im Volltext: OVG_Sachsen_3_B_32_10.pdf