Dieses Vorbringen übergeht, dass die
vom Verwaltungsgericht gebilligte Begründung des angefochtenen Bescheids darauf abzielt,
dem Antragsteller als Fahrschulinhaber bereits im laufenden Widerspruchsverfahren die
Möglichkeit zu nehmen, die Verkehrssicherheit durch die Vermittlung von Fahrerlaubnissen
an nicht geeignete Personen zu gefährden. Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob
die Vermittlung der Gelegenheit zum Erwerb eines gefälschten ausländischen Führerscheins
auch eine Straftat darstellt oder nicht, sondern allein darauf, ob eine Gefährdung oder
Schädigung der Allgemeinheit zu gewärtigen ist. Unabhängig davon ist die Frage, ob die
Vermittlungstätigkeit des Antragstellers strafbar ist, nicht in seinem Sinne positiv dadurch
beantwortet, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5.8.2008 (Az.: 292 Js
4934/09) das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren gemäß §
153 Abs. 1 StPO eingestellt
hat. Die Einstellung des Verfahrens bedeutet vielmehr nur, dass die Staatsanwaltschaft von
der Verfolgung einer - möglicherweise doch begangenen - Straftat des Verschaffens von
falschen amtlichen Ausweisen (§
276 StGB) abgesehen hat.