Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm das Recht aberkannt wurde, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr wurde dem Kläger durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 24.02.1992, 67 Js 21079/92/50 VRs 643/92, erstmals die Fahrerlaubnis der damaligen Klassen 1 und 3 entzogen. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 28.07.1993, 67 Js 1179/93/44 VRs 363/93, wurde der Kläger wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für die Klassen 1 und 3, die ihm bereits am 25.09.1992 wiedererteilt worden war, erneut entzogen. Am 02.04.1998 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis für die Klassen 3, 4 und 5 wiedererteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 19.04.2001, 67 Js 2338/00/49 VRs 382/01, wurde der Kläger, nachdem er am 10.11.2000 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einem Blutalkoholgehalt von 2,13 Promille geführt und dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte, erneut wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt und ihm unter Anordnung einer neunmonatigen Sperrfrist die Fahrerlaubnis entzogen.
Am 24.02.2005 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B; in dem dort ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 als Wohnsitz des Klägers der tschechische Ort „Stribro“ eingetragen.
Nachdem der tschechische Führerschein bei einer Grenzkontrolle am 02.08.2005 aufgefallen war und eine Anfrage bei der Deutschen Botschaft in Prag ergeben hatte, dass der Kläger laut Auskunft der Führerscheinstelle in Stribro zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht in der Tschechischen Republik gemeldet gewesen sei, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27.12.2005 mit, dass er nicht berechtigt sei, mit seinem tschechischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, weil er diesen unter Umgehung des Wohnsitzprinzips und der notwendigen Eignungsüberprüfung nach dem Führerscheinentzug widerrechtlich erworben habe; zugleich wurde der Kläger aufgefordert, den tschechischen Führerschein zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks vorzulegen.
Hierauf berief sich der Kläger mit Schreiben vom 09.01.2006 auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004, Rs.
C-476/01, wonach die in einem Mitgliedsstaat der EU erworbene Fahrerlaubnis von der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen sei und dieser daher auch nicht die Prüfung obliege, ob seine tschechische Fahrerlaubnis, die er nach Ablauf der angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erworben habe, zu Recht erteilt worden sei.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Völklingen vom 28.07.2006, 6 Gs 66 Js 1108/06 (331/06), wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß §
111 a Abs. 1 StPO vorläufig entzogen, weil er als dringend verdächtig angesehen worden war, am 11.04.2006 bei einem Blutalkoholgehalt von 2,13 Promille ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben. Mit Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 08.01.2008, 6 Ds 66 Js 1108/06 (321/07), wurde der Kläger von dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf der Trunkenheitsfahrt am 11.04.2006 gemäß §
316 StGB freigesprochen. Ausweislich der Urteilsgründe konnte der Nachweis, dass der Kläger der Fahrzeugführer im Vorfallszeitpunkt gewesen ist, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit geführt werden. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Völklingen vom 08.01.2008, 6 Ds 66 Js 1108/06 (321/07), wurde daraufhin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wieder aufgehoben.
Mit Schreiben vom 28.02.2008 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis darauf, dass bei ihm am 11.04.2006 ein Blutalkoholgehalt von 2,13 Promille festgestellt worden sei und dieser extrem hohe Wert darauf schließen lasse, dass er Alkohol gewöhnt und möglicherweise alkoholkrank sei, auf, sich einer Eignungsuntersuchung durch einen Arzt des Gesundheitsamtes, der Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung oder einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zu unterziehen und das ärztliche Gutachten bis spätestens 30.04.2008 vorzulegen. Durch die notwendige Untersuchung des Klägers, deren Kosten zu seinen Lasten gingen, solle die Frage geklärt werden, ob bei dem Kläger eine Alkoholerkrankung vorliege, die nach Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle, und dieser noch/wieder in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 gerecht zu werden. Für den Fall der nicht fristgerechten Beibringung des geforderten Gutachtens oder der Weigerung, sich untersuchen zu lassen, wies die Beklagte darauf hin, dass gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers geschlossen werden dürfe und ihm dann die Fahrerlaubnis entzogen werde.
Mit Schreiben vom 12.03.2008 trat der Kläger der Gutachtensanforderung durch die Beklagte mit der Begründung entgegen, dass bei ihm am 11.04.2006 zwar ein Blutalkoholgehalt von 2,13 Promille festgestellt worden sei, ein Bezug zum Straßenverkehr aber nicht bestanden habe. Allein die Feststellung einer hohen Blutalkoholkonzentration reiche für die Anordnung einer Untersuchung der Fahrtauglichkeit nicht aus. Alkoholmissbrauch sei vielmehr erst dann anzunehmen, wenn über eine gewisse Dauer regelmäßiger Alkoholkonsum mit Überschreiten hoher Blutalkoholwerte festzustellen sei.
Durch Bescheid vom 01.07.2008 erkannte die Beklagte dem Kläger gemäß §
3 StVG i. V. m. §§ 11, 46 FeV, 3, 4 und 11 IntVO das Recht ab, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, gab ihm zugleich auf, seinen Führerschein zwecks Eintragung eines entsprechenden Vermerks innerhalb einer Woche nach Rechtskraft der Entscheidung vorzulegen, und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300,-- Euro sowie ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 400,-- Euro an. Zur Begründung heißt es, der Kläger sei derzeit als zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet anzusehen, weil er sich geweigert habe, sich der aufgrund bestehender Eignungszweifel notwendigen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ihm sei daher das Recht abzuerkennen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, und ein entsprechender Vermerk auf dem ausländischen Führerschein anzubringen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 01.08.2008 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er erneut unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004, Rs.
C-476/01, geltend machte, dass seine tschechische Fahrerlaubnis ihm in dem erteilten Umfange gestatte, Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG verpflichte die Bundesrepublik Deutschland, einen von einem anderen Mitgliedsstaat der EU ausgestellten Führerschein anzuerkennen. Diesen Anerkennungsgrundsatz habe der Europäische Gerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 26.06.2008, Rs.
C-329/06, noch einmal ausdrücklich bestätigt. Die darin gemachte Einschränkung, dass die Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis ablehnen könne, wenn die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt sei, treffe in seinem Fall nicht zu. In seinem Führerschein sei unter der entsprechenden Rubrik Nr. 8 der tschechische Ort Stribro als sein Wohnsitz eingetragen.
Mit Schreiben vom 15.06.2009 teilte die Landespolizeidirektion unter Hinweis auf ein Schreiben des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 24.04.2009 mit, dass von der Polizei in Tachov ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der unrechtmäßigen Ausstellung von tschechischen Führerscheinen geführt werde. Nach derzeitigem Ermittlungsstand könne allerdings nicht festgestellt werden, welche der im Stadtamt Stribro ausgestellten Führerscheine, zu denen auch der Führerschein des Klägers gehöre, unrechtmäßig ausgestellt worden seien.