Der VGH München hat mit o.g. Entscheidung die Beschwerde gegen die Entscheidung des VG Ansbach (Az. AN 10 S 10.1756) zurückgewiesen. Interessant ist allerdings, dass der VGH es nicht für ausgeschlossen hält, dass der Führerschein insgesamt anerkennungsfähig sein könnte, wenn der EuGH in seiner mit Spannung erwarteten Entscheidung zur 3. FS-RiLi seine bisherige Rechtsprechung beibehält.
Die Zurückweisung der Beschwerde erfolgte zunächst aufgrund der offenen Rechtslage auf Grundlage einer Interessenabwägung.
Kurzhistorie der Sache: CZ-FS (D-WS, behördenbekannt) umgeschrieben in AUT-FS (AUT-WS). Dann erweitert von B auf BE (in AUT).
Besonderheit: Erwerber ist österreichischer Staatsbürger und verfügt auch über einen dauerhaften Wohnsitz in AUT.
Volltext:
VGH_Bayern_11CS10_2648_1.pdf
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