T a t b e s t a n d
Dem Kläger wurde erstmals im Jahre 1984 eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 erteilt, die ihm 1993 wegen einer Trunkenheitsfahrt wieder entzogen wurde. Ende 1996 erhielt er dann eine neue Fahrerlaubnis, die ihm dann aber wiederum wegen einer Trunkenheitsfahrt im Jahre 1999 entzogen wurde.
Am 2. März 2005 erwarb er schließlich eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B; in dem betreffenden Führerschein wurde als sein Wohnort Sokolov eingetragen. Zu der Zeit war er allerdings nach den Eintragungen des Einwohnermeldeamtes allein in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet.
Nachdem der Beklagte von der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers Kenntnis erlangt hatte, ersuchte er zunächst das Kraftfahrtbundesamt um Ermittlungen dazu, wie es zu der Fahrerlaubniserteilung in Tschechien gekommen war. Nachdem er auf diesem Wege die näheren Umstände der Fahrerlaubniserteilung nicht hatte aufklären können, wandte er sich an das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Schwandorf, welches unter dem 29. Dezember 2008 mitteilte, dass der Kläger in der Tschechischen Republik nicht mit Wohnsitz gemeldet war und ist.
Daraufhin versah der Beklagte am 19. Januar 2009 den tschechischen Führer­schein des Klägers mit einem durchgestrichenen D, um kenntlich zu machen, dass der Kläger nicht berechtigt sei, in Deutschland am Straßenverkehr teilzunehmen.
Am 22. Oktober 2009 hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht: Es fehle an einer unbestreitbaren Information des den Führerschein ausstellenden EU-Mitgliedstaats, dass die Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden sei. So sei es bereits zweifelhaft, ob Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums mit Auskünften der Tschechischen Republik gleich­gesetzt werden könnten. Im Übrigen gebe die Auskunft vom 29. Dezember 2008 nichts her für die Frage, ob er seinerzeit in Tschechien gewohnt habe oder nicht. Schließlich könne sich der Beklagte nicht einfach darüber hinwegsetzen, dass die tschechischen Behörden, an die sich das Kraftfahrtbundesamt gewandt gehabt habe, es bei der Fahrerlaubnis belassen hätten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Kläger kann nicht verlangen, dass der auf seinem tschechischen Führerschein angebrachte Vermerk der mangelnden Fahrberechtigung aufgrund dieser Fahr­erlaubnis in Deutschland entfernt wird und der Beklagte seine dahingehende Behauptung zurücknimmt. Beides entspricht nämlich der geltenden Rechtslage.
Urteil im Volltext:
OVG_Koblenz_10A10411_10.pdf