Dienstag, 22. Mai 2012, 20:55 UTC+2
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Oberlandesgericht Koblenz 2 Ss 222/10, Urteil vom 07.02.2011(CZ-FS mit D-WS, kein Verbotsirrtum bei FoFe-Verfahren)
- 1. Die ausländische Fahrerlaubnis gewährt in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV von Anffang an kein Fahrrecht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; einer konstitutiven Aberkennungsentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bedarf es nicht.
- 2. In den Fällen der unbewussten Fahrlässigkeit kommt ein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB nur in Form einer sog. Regelunkenntnis in Betracht, in den Fällen also, in denen dem Täter auch bei vorsätzlichem Handeln die Unrechtseinsicht gefehlt hätte.
- 3. Beruht die Unkenntnis des Angeklagten von der Rechtswidrigkeit seines Tuns auf der irrtümlichen Annahme, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, handelt es sich um bloße Tatsachenunkenntnis; in einem solchen Fall ist im Bereich der unbewussten Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts für die Annahme eines Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB kein Raum. Das im Subjektiven geminderte Tatunrecht wird hier schon durch die fahrlässige Begehungweise des Tatbestands (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG) und seiner deutlich herabgesetzten Rechtsfolgenandrohung erfasst.
Urteil im Volltext:
OLG_Koblenz_2Ss222_10.pdf