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Bikerjoe1969

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Freitag, 21. Januar 2011, 09:50

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 18.11.2010, 10 S 1837/10: Die Verhängung einer isolierten strafgerichtlichen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis stellt eine entzugsähnliche Maßnahme dar.

Zitat


Leitsätze



1. Die Verhängung einer isolierten strafgerichtlichen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB stellt jedenfalls bei summarischer Prüfung im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV eine entzugsähnliche Maßnahme dar. Eine isolierte Fahrerlaubnissperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB dürfte auch bei Ersterwerbern im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichzustellen sein (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 02.02.2009 - 10 S 3323/08 - VBlBW 2009, 353).



2. Im Rahmen der Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG bezüglich der weiteren Anwendung der alten Tilgungsfristen und der alten Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG findet auch die Bestimmung des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG über die sog. Anlaufhemmung Anwendung, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots bestehen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 - DAR 2005, 578).


Vollständiger Beschlusstext
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (22. Januar 2011, 00:58)