Gericht: OLG Oldenburg, 01. Strafsenat
Typ, AZ: Beschluss,
1 Ss 102/10
Datum: 08.12.2010
Normen: FeV § 28 Abs 1, FeV §
28 Abs 4 Nr 1, StVG §
21 Abs 1 Nr 1
Leitsatz: Ein deutscher Inhaber (nur) einer EU-Fahrerlaubnis, die er während einer in Deutschland
angeordneten Sperrfrist in Polen erworben hat, kann sich in Hinblick auf den ab dem 19.
Januar 2009 geltenden § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV wegen eines in Deutschland
begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nur dann strafbar machen, wenn die
Fahrerlaubnissperre im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht getilgt war. Das gilt als
mildestes Gesetz auch dann, wenn die Tat vor dem 19. Januar 2009 begangen worden war.