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Paule

Menschlich

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Montag, 25. Oktober 2010, 18:01

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 11 CS 10.1380, Beschluss vom 07.10.2010(Eu-FS nach dem 19.01.2009 erteilt, Beschwerde zur aufschiebenden Wirkung abgelehnt)

Zitat

Der seit 19.01.2009 anwendbare Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG enthält einen doppelten
Sicherungsmechanismus: Wird die Fahrerlaubnis einer Person in einem Mitgliedsstaat
eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen, so ist es allen andern Mitgliedsstaaten
der EU verboten, dieser Person eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Wird
dagegen verstoßen, so gilt für den erstgenannten Mitgliedsstaat das Gebot, diese
Fahrerlaubnis in seinem Urteilsgebiet nicht anzuerkennen.

Zitat

Hinweis:
Der Beschluss stellt eine unter europarechtlichem Gesichtspunkt eingehend begründete
Bekräftigung der bisherigen Senatsrechtsprechung (Beschlüsse vom
10.11.2009, 11 CS 09.2082 und 21.12.2009, 11 CS 09.1791) dar. Sämtliche Beschlüsse
beziehen sich auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. In einer vergleichbaren
Hauptsache hat der Senat mit Beschluss vom 16.08.2010, 11 BV
10.1030, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (zur Vorlagefrage
vgl. in der Rechtssprechungsübersicht die Entscheidung unmittelbar).


Beschluss