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Paule

Menschlich

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Führerschein aus: mit und ohne -:)

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Montag, 25. Oktober 2010, 17:23

Landgericht Gießen 1 Ns 603 Js 36155/08, Beschluss vom 21.09.2010(CZ-FS erteilt 2008 mit CZ-WS, Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt)

Zitat

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 19 Abs. 3 lit. b des Vertrages über die Europäische Union (EUV) i.V.m. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind

a) Artikel 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4, 2 der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG)

b) Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung)

dahin auszulegen,

1. dass sie es einem Mitgliedsstaat (Aufnahmestaat) verwehren, es abzulehnen, die von einem anderen Mitgliedsstaat (Ausstellerstaat) erteilte Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen, wenn dem Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat eine Versagung einer Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat vorausgegangen ist, weil die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges nicht erfüllt worden seien;

2. bejahendenfalls: dass sie es einem Mitgliedsstaat (Aufnahmestaat) verwehren, es abzulehnen, die von einem anderen Mitgliedsstaat (Ausstellerstaat) erteilte Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen, wenn dem Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat eine Versagung einer Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat vorausgegangen ist, weil die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges nicht erfüllt worden seien und aufgrund von Angaben auf dem Führerschein, sonstigen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen oder aufgrund sonstiger unzweifelhafter Erkenntnisse, insbesondere etwaiger Angaben des Führerscheininhabers selbst oder weiterer sicherer Erkenntnisse des Aufnahmestaates, feststeht, dass ein Verstoß gegen die Wohnsitzregel des Art. 7 Abs. 1 lit. b der RL 91/439/EWG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. e der RL 2006/126/EG vorliegt

– soweit sonstige unzweifelhafte Erkenntnisse, insbesondere etwaige Angaben des Führerscheininhabers selbst oder weitere sichere Erkenntnisse des Aufnahmestaates nicht ausreichen: Rühren Informationen auch dann im Sinne der Rechsprechung des Gerichtshofes vom Ausstellerstaat her, wenn sie nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar in Form einer auf solche Informationen gestützten Mitteilung Dritter, insbesondere der Botschaft des Aufnahmestaates im Ausstellerstaat, übermittelt wurden –;

3. dass sie es einem Mitgliedsstaat (Aufnahmestaat) verwehren, es abzulehnen, die von einem anderen Mitgliedsstaat (Ausstellerstaat) erteilte Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen, wenn zwar die formalen Voraussetzungen für den Erwerb eines Führerscheins im Ausstellerstaat gewahrt wurden, jedoch feststeht, dass der Aufenthalt allein dem Führerscheinerwerb und keinen weiteren vom Unionsrecht, insbesondere den Grundfreiheiten des AEUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, geschützten Zwecken dient (Führerscheintourismus) ?


Zitat

4. Mit Bescheid vom 10.09.2008 (Bl. 95-93 der Fahrerlaubnis-Beiakte) lehnte der Landrat des Wetteraukreises den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ab (Versagung der Fahrerlaubnis), weil der Angeklagte die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges nicht erfülle. Der Angeklagte verzichtete mit Erklärung vom 15.09.2008, Bl. 107 der Fahrerlaubnis-Beiakte, auf Rechtsmittel gegen den Bescheid, der damit bestandskräftig wurde.



Zitat

5. Am 24.11.2008 erwarb der Angeklagte in der Stadt … in der Tschechischen Republik einen Führerschein für Kraftfahrzeuge der Klasse B. Nach Mitteilung der Deutschen Botschaft in … (Bl. 85 d.A.) ist bei der Ausländerbehörde und der Polizei in … nicht feststellbar, ob sich der Angeklagte um den 24.11.2008 in der Tschechischen Republik aufhielt. Bei der Ausländerbehörde liegt nach der E-Mail-Mitteilung der Botschaft vom 06.10.2009, Bl. 220 der Fahrerlaubnis-Beiakte, lediglich eine Meldung für die Zeit vom 01.06.2009-01.12.2009 vor. Dort sei der Führerschein … am 08.06.2009 ausgestellt worden. Ausweislich der Ablichtung des Führerscheins Bl. 284 der Fahrerlaubnis-Beiakte erfolgte die erstmalige Erteilung jedoch bereits am 24.11.2008.


Zitat

6. Am 05.12.2008 befuhr der Angeklagte mit dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen …, die Bahnhofsallee in ….

7. Am 01.03.2009 befuhr der Angeklagte mit dem PKW Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen …, die …-Straße in ….

8. Das Amtsgericht … (…) – Jugendschöffengericht – hat den Angeklagten wegen dieser beiden Fahrten mit Urteil vom 17.12.2009, …, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§§ 2 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) in zwei Fällen schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil, in dessen Feststellungen die Fahrt vom 01.03.2009 versehentlich nicht erwähnt wurde, hat der Angeklagte Berufung zur vorlegenden Jugendkammer des Landgerichts eingelegt.

9. Das Jugendschöffengericht hat gemeint, die tschechische Fahrerlaubnis berechtige den Angeklagte jedenfalls deshalb nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, weil ihm vor ihrem Erwerb eine Fahrerlaubnis in Deutschland versagt worden sei, § 28 Abs. 4 Nr. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)


Beschluss im Volltext: LG_Gießen_1NS603Js36155_08.pdf

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (25. Oktober 2010, 17:28)