Dienstag, 22. Mai 2012, 20:46 UTC+2

Sie sind nicht angemeldet.

  • Anmelden
  • Registrieren

Achtung! Dieser Beitrag ist geschlossen.

Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 321

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

1

Montag, 25. Oktober 2010, 17:10

Oberverwaltungsgericht Koblenz 10 A 10093/10, Beschluss vom 12.08.2010(CZ-FS mit D-WS, Zulassung der Berufung abgelehnt)

Zitat

Die aufgeworfene Frage, ob § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung in der bis
zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung – FeV a.F. – zur Anwendung gelangt, wenn
nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet eine Fahrerlaubnis eines anderen
Mitgliedstaats der EU – Ausstellermitgliedstaat – erworben wird und der Betroffene
ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender
unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen
ordentlichen Wohnsitz nicht in dem Ausstellermitgliedstaat hatte, bedarf keiner
grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat, weil
sie – gefestigt in ständiger Rechtsprechung – seinerseits bereits grundsätzlich geklärt
ist, ohne dass mit dem Zulassungsantrag irgendein bislang noch nicht berücksichtigter
Gesichtspunkt geltend gemacht würde.


Beschluss im Volltext: OVG_Koblenz_10A10093_10.pdf