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Paule

Menschlich

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Montag, 25. Oktober 2010, 16:47

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 9 K 3898/09, Urteil vom 26.08.2010(Zur Anerkennung nach dem 19.01.2009, die Klage wird abgewiesen)

Zitat

1. Nach Inkrafttreten der 3. EU-Führerscheinrichtlinie sprechen
keine überzeugenden Gründe dafür, die Versagung der
Anerkennung zusätzlich zu den dort genannten
Voraussetzungen des Weiteren von einem zweifelsfrei aus
Verlautbarungen des Ausstellerstaates hervorgehenden
Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis abhängig zu machen.

2. Seit Inkrafttreten von Art. 11 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie
ist die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins - jedenfalls nach dem (deutschen)
Wortlaut der Richtlinie - zwingend abzulehnen, wenn der
Führerschein zuvor für das eigene Hoheitsgebiet eingeschränkt,
ausgesetzt oder entzogen wurde.

3. Die Eintragung eines Sperrvermerks nach § 3 Abs. 2 Satz 2
StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV in den im EU-Ausland ausgestellten
Führerschein setzt im Anwendungsbereich der 3. EUFührerscheinrichtlinie
keinen (konstitutiven) feststellenden
Verwaltungsakt voraus.


Urteil im Volltext: VG_Gelsenkirchen_9K3898_09.pdf