VG Freiburg Beschluß vom 22.9.2010,
4 K 1600/10
Leitsätze
Ein Kraftfahrzeugführer, der (angeblich) ohne sein Wissen harte Drogen (Amphetamine) eingenommen hat, der aber in Kenntnis dieser Drogeneinnahme ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Amphetaminen (mit einem zweieinhalb Stunden nach Antritt der Fahrt gemessenen Wert von 49 ng/ml im Blut) geführt hat, ohne dass er absolut sicher gewesen sein konnte, dass diese Drogen vollkommen abgebaut sind und auch keinerlei (Nach-)Wirkungen mehr erzeugen, ist im Hinblick auf seine (fehlende) Kraftfahreignung einer Person gleichzustellen, die bewusst harte Drogen eingenommen hat und die nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung selbst dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, wenn sie nicht unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilnimmt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.08.2010, mit dem ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die polnische Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen, das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland untersagt und ihm aufgegeben wurde, seinen polnischen Führerschein spätestens innerhalb einer Woche zur Anbringung eines Ungültigkeitsvermerks bei der Antragsgegnerin abzugeben, ist gemäß §
80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.