Beschluss
In der Bußgeldsache
xxx,
geboren am xx.xx.1984 in Potsdam,
wohnhaft xxx, 14473 Potsdam,
deutsch, ledig
Verteidiger =
Rechtsanwältin Annegret Schmidt,
Fürstenberger Str. 14,15232 Frankfurt
wegen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis
hat das Amtsgericht Potsdam - Strafrichter -
durch Richter am Amtsgericht Eckardt
am 27.8.2010 beschlossen:
Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt. .
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Potsdam wirft dem Angeschuldigten mit Anklageschrift vom 23. Juli 2010 vor, er habe am 18. Januar 2010 in Michendorf und am 11. März 2010 in Werder jeweils ein Kraftfahrzeug geführt ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen. Der Angeschuldigte wurde an den genannten Tagen als Führer eines Kraftfahrzeugs fotografiert bzw. angetroffen. Ihm war mit Urteil des Amtsgerichts Potsdam die Fahrerlaubnis für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 25. Mai 2009 entzogen worden. Er legte gegenüber den Polizeibeamten am 11. März 2010 einen am 14. September 2009 ausgestellten polnischen Führerschein vor.
Das Verhalten des Angeschuldigten soll ein Vergehen gemäß §
21 Abs. l Nr. l StVG darstellen, Die bisherigen Ermittlungen geben keinen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich der Verwirklichung eines solches Vergehens. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des §
203 StPO setzt voraus, dass auf der Grundlage des bisher bekannten Beweisergebnisses die Verurteilung des Angeschuldigten bei Durchführung des Hauptverfahrens wahrscheinlich ist. Voraussetzung für eine Verurteilung in der Hauptverhandlung ist insoweit, dass aufgrund der dort erhobenen Beweise nach der Lebenserfahrung ein so großes Maß an Gewissheit wegen der Täterschaft des Angeschuldigten besteht, dass vernünftige Zweifel an ihrnicht mehr aufkommen. Eine solche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeschuldigten fehlt.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Angeschuldigte ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland geführt hat. Der vorgelegte polnische Führerschein ist nach Ansicht der Ermittlungsbehörden in Polen ausgestellt worden, also anscheinend „echt". Weiterhin greift die Regelung des § 28 Abs. l Nr. 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nicht zu Ungunsten des Angeschuldigten ein. Denn die polnische Fahrerlaubnis wurde nicht im Zeitraum
der Sperre ausgestellt. Schließlich ergibt sich aus dem Inhalt der Akte nicht, dass die polnische Fahrerlaubnis unter Verletzung von europäischen oder polnischen Recht erworben wurde. Daher ist der Angeschuldigte in Anwendung des europäischen Rechts und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen anderer Mitgliedsländer nicht ohne Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland als Führer eines Kraftfahrzeugs unterwegs gewesen.,
Bei dieser Sachlage lässt sich ein hinreichender Tatverdacht nicht erkennen und die Eröffnung des Hauptverfahrens ist gemäß §-204 Abs. l StPO aus rechtlichen
Gründen abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
467 Abs. l StPO.
Eckardt
RiAG
Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (18. September 2010, 20:19)