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Bikerjoe1969

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Dienstag, 31. August 2010, 07:34

OVG Lüneburg: Beschluss vom 23.08.2010 12 ME 138/10 Aufforderung zur Vorlage des tschechischen EU-Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks.

Zitat

Die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Aufforderung, den tschechischen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, setzt keine Vollziehbarkeit der auf § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV gestützten Feststellung voraus, die tschechische Fahrerlaubnis berechtige nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland.

(Vorinstanz 1 B 80/10 VG Göttingen Beschluss vom 12.05.2010)

Vollständiger Beschlusstext
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