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Freitag, 20. August 2010, 10:19

Bayerischer Verwaltungsgerichthof, AZ 11 BV 10.712, Urteil vom 19. Juli 2010 zur Verlängerung der FE nach Gültigkeitsablauf gem. § 24, Abs 2, FEV

Hallo,

ich habe gerade ein interressantes Urteil gefunden, vom Bay. VGH vom 19.07.2010, zum Thema Verlängerung der FE §24 Abs.2 FEV!
Dort wird eigentlich genau dieselbe Befähigung angezweifelt,wie auch bei einer Neuerteilung nach Entzug anderer Klassen, wie z.B. A+B, §20 FEV.

Bemerkenswert: das VG München gab der Antragstellerin recht...der VGH hob das Urteil wieder auf!

Zitat

Orientierungssätze:

1. In Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist die Annahme gerechtfertigt,
dass Voraussetzungen für die Verlängerung einer Fahrerlaubnis fehlen, wenn
gewichtige Anhaltspunkte bestehen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung
fehlen könnte.

2. Auch nach dem Wegfall der starren Zweijahresfrist in § 24 Abs. 2 FeV zum
29.10.2008 spielt bei der Neuerteilung einer frühen, wegen Zeitablauf erloschenen
Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E im Rahmen
der Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV der zeitliche Aspekt eine
entscheidende Rolle im Rahmen einer umfassenden Prüfung aller Umstände
des jeweiligen Einzellfalles.

3. Hinsichtlich des zeitlichen Aspektes ist nicht auf den Zeitraum abzustellen, der
seit dem Ablauf der Gültigkeit der Fahrerlaubnis verstrichen ist. Maßgeblich für
den möglichen Verlust der Befähigung zum Führen von Omnibussen und LKW
ist vielmehr ein schon früher liegender Zeitpunkt, wenn ab diesem die Fahrpraxis
gefehlt hat oder stark eingeschränkt war. Betragen der Zeitraum fehlender
oder stark eingeschränkter Fahrpraxis und der Zeitraum, der seit dem Ablauf
der Fahrerlaubnis verstrichen ist, zusammen siebeneinhalb Jahre, so sind erhebliche
Zweifel am Fortbestehen der Befähigung zur Führung von Bussen anzunehmen;
die fehlende Fahrpraxis über einen so langen Zeitraum erfordert bei
der Neuerteilung eine praktischen Prüfung.

4. Im Hinblick auf den Erhalt der Fahrpraxis kann die Straßenverkehrsteilnahme
mit einem PKW nicht mit der Straßenverkehrsteilnahme mit einem Bus oder
LKW gleichgesetzt werden.


Hinweis: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen."

Das komplette Urteil ist hier zu finden:

http://www.la-by.bayern.de/images/PDFs/11a712b.pdf
„Ich finde schon Gehen eine unnatürliche Bewegungsart, Tiere laufen, aber der Mensch sollte reiten oder fahren.“ Gottfried Benn, Schriftsteller

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (23. August 2010, 21:04)