Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil er Amphetamin konsumiert habe. Es könne offenbleiben, ob er gemäß §
136 Abs. 1 Satz 2 StPO bereits vor Durchführung des Drogenschnelltests hätte belehrt werden müssen oder ob gegen §
81a Abs. 2 StPO verstoßen worden sei. Denn selbst ein Verstoß gegen diese strafprozessualen Bestimmungen begründe kein Verwertungsverbot im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis, in dem die Behörde neben den Grundrechten des Betroffenen maßgeblich weitere Rechtgüter Dritter und das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit berücksichtigen müsse. Auch das negative Ergebnis eines unberechtigterweise angeordneten Gutachtens könne bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden.