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RA XDiver

[VERBORGEN]

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Führerschein aus: D

1

Dienstag, 20. Juli 2010, 14:43

Amtsgericht Groß-Gerau 33 Ds – 1430 Js 58521/09, Urteil vom 20.07.2010(FS nach 19.01.2009, keine Verurteilung wegen FoFE)

Gründe:

Das AG Groß-Gerau hat den Inhaber eines CZ-FS, erteilt nach dem 19.01., vom Vorwurf des FoFE freigesprochen. Allerdings stützt sich das Gericht tendentiell mehr auf einen Verbotsirrtum, als der Meinung des VGH Kassel zu folgen.

In der Strafsache

gegen

Herrn S.

hat das AG Groß-Gerau in der Sitzung vom 20.07.2010, an der teilgenommen haben

Richter am AG H.
als Strafrichter

StAin P.
als Beamtin der StA

RA XDiver
als Verteidiger

für Recht erkannt:

DER ANGEKLAGTE WIRD FREIGESPROCHEN

II.

Dem Angeklagtenm wird in der Anklageschrift der StA Darmstadt vom 15.02.2010 vorgeworfen, (...) öffentliche Straßen befahren zu haben, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen zu sein. Ihm war die FE durch die FEB des Kreises O. unanfechtbar entzogen worden.

Nach der durchgeführten Bewiesaufnahme war dem Ang. die Tatbegehung nicht nachzuweisen. So konnte dem Ang. nicht mit der für ewine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass er wusste bzw. hätte wissen können, dass seine CZ-FE der klasse B vom 07.04.2009 keine Gültigkeit in Deutschland besitzt und er sich deshalb des FoFE strafbar macht.

Zwar ist mit dem Inkrafttreten von Art. 11 Ziff. 4 der 3. EG-Führerscheinrichtlinie und der Novellierung der FeV mit Wirkung zum 19.01.2009 die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu der Fallgestaltung des Erwerbs einer Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist bzw. für den Fall, dass der EdF mit keiner Sperrfrist einherging, überholt. Denn gerade für solche Fälle sieht Art. 11 Ziff. 4 der 3. EG-Führerscheinrichtlinie nunmehr grundsätzlich die Nichtanerkennung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis vor, so dass das Gericht davon ausgeht, dass vorliegend grundsätzlich eine Strafbarkeit des Angeklagten im Raume gestanden hat. Jedoch war bis zumr Novellierung der FeV mit Wirkung zum 19.01.2009 die Strafbarkeit des Führerscheintourismus nicht einfach zu bestimmen. Insbesondere kam nach der Rechtsprechung des EuGH eine Strafbarkeit wegen FoFE dann nicht in Betracht, wenn der ausländische Führerschein nach Ablauf einer Sperrfrist erworben wurde oder wenn der Entzug der Fahrerlaubnis mit keiner Sperrfrit einherging. Da der Ang. die tschechische FE bereits am 07.04.2009 erworben hat, mithin gerade einmal 2,5 Monate nach der Novellierung der FeV, kann nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Ang. wusste bzw. hätte wissen können, dass das Führen eines Kraftfahrzeuges mit seiner tschechischen FE seit der Novellierung der FeV mit Wirkung zum 19.01.2009 strafbar ist. Denn nach der bis zum 18.01.2009 geltenden Rechtslage wäre der Ang. angesichts der Rechtsprechung des EuGH vorliegend freizusprechen gewesen.

Nach alledem war der Ang. aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO.

U.d.R.


Was soll man dazu sagen. Kurz, bündig, schmerzlos, falsch. :böse: :sw68: :iek:
Kanzlei für Verkehrs- und Strafrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Kuhstr. 4
58239 Schwerte
Telefon: 02304 / 200 60
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Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (6. Oktober 2010, 00:53)