Die Kammer richtet sich in seiner Ansicht nach der aktuellen Rechtssprechung des Eugh, auch wenn diese auf der 2. Richtlinie basiert.
Zudem ist man der Ansicht, ob der Eugh an seiner Rechtssprechung festhält, kann nur durch eine Vorlagefrage geklärt werden.
Die Sache liegt nun dem OVG Dresden zur Beschwerde vor.
Beschluss im Volltext:
VG_Leipzig_1L197_10.pdf
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (23. Oktober 2011, 21:22)