Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht nach Auffassung der Kammer Überwiegendes dafür, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.04.2010 als rechtmäßig erweisen wird.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Diese Berechtigung gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV - in der Fassung der am 19.01.2009 in Kraft getretenen Dritten Verordnung zur Änderung der FeV vom 07.012009 (BGBl. I S. 29) - nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Voraussetzung für die Anwendung der letztgenannten Vorschrift ist, dass die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszen­tralregister eingetragen und nicht nach §
29 StVG getilgt sind (§ 28 Abs. 4 Satz 3 FeV). In den Fällen (u.a.) des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV kann die Behörde nach Abs. 4 Satz 2 der Vorschrift einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil dem Antrag­steller vor dem Erwerb seiner tschechischen Fahrerlaubnis die deutsche Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts C. vom 29.09.2008 entzogen worden ist; diese Maßnahme ist ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Registerauszugs vom 21.10.2009 im Verkehrszentralregister eingetragen und noch nicht nach §
29 StVG getilgt.
Nach derzeitiger rechtlicher Einschätzung dürfte die Regelung in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV n.F. auch mit dem aktuell geltenden Gemeinschaftsrecht vereinbar sein; denn nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG vom 20.12.2006), der gemäß Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie ab dem 19.01.2009 gilt, lehnt ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Zu dieser Frage hat der VGH München (B. v. 10.11.2009 -
11 CS 09.2082 -, juris =
NZV 2010, 48; ebenso B. v. 21.12.2009 -
11 CS 09.1791 -, DAR 2010, 103) Folgendes ausgeführt: