Im vorliegenden Fall hat die Führerscheinbehörde Anfragen nach Polen gestellt, diese haben nicht geantwortet, darauf hin wurde dem Führerscheininhaber das Recht aberkannt.(NU)
Liegen solche Informationen aber nicht vor, kann nicht allein aus dem Umstand,
dass die Behörden des Ausstellermitgliedstaates auf Nachfrage keine
Informationen gegeben haben, geschlossen werden, dass das Wohnortprinzip
verletzt worden ist. Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob aufgrund der im
Schreiben des Antragsgegners vom 25. August 2009 an das
Kraftfahrtbundesamt gemachten Angaben eine Nachprüfung für die polnischen
Behörden überhaupt möglich war.
Diese Verfügung wurde von der Kammer im folgenden Beschluss wieder aufgehoben.
Beschluss im Volltext:
VG_Duesseldorf_6L328_10.pdf