Die Voraussetzungen für die Feststellung, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von
seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, liegen nicht
vor. Der Kläger ist vielmehr aufgrund dieser Fahrerlaubnis zur Teilnahme am
Straßenverkehr im Bundesgebiet befugt.
Zwar sind die in der für die Nichtberechtigung allein in Betracht kommenden Vorschrift
des § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung in der bis zum 18. Januar
2009 geltenden Fassung - FeV a. F. - bestimmten Voraussetzungen für die Versagung
der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis erfüllt, weil der Kläger zum Zeitpunkt der
Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland hatte. Die genannte Bestimmung gelangt jedoch nur
dann zur Anwendung, wenn sich der Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 b der
Richtlinie 91/439/EWG - 2. Führerscheinrichtlinie - geregelte Wohnsitzerfordernis,
nach dem ein EU-Führerschein nur vom Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes
ausgestellt werden darf, aus dem vom anderen EU-Mitgliedstaat -
Ausstellermitgliedstaat - ausgestellten Führerschein oder anderen von diesem Staat
herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt - diese Voraussetzung wird hier
noch erfüllt - und dem betreffenden EU-Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland als dem
Mitgliedstaat, um dessen Anerkennung es geht - Aufnahmemitgliedstaat -, vor der
Führerscheinausstellung die Fahrerlaubnis entzogen oder seine Fahrerlaubnis
eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben worden war - was vorliegend nicht der Fall
ist.
An seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der die Verletzung des Wohnsitzerfordernisses
- unter den oben dargestellten Voraussetzungen - für die Nichtanerkennungsbefugnis
des Aufnahmemitgliedstaats ausreicht, es also nicht darauf
ankommt, ob dem Betreffenden in diesem Staat vor dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis
eine frühere Fahrerlaubnis entzogen worden war (grundlegend Beschluss
vom 23. Januar 2009, BA 2009, 352; ferner z. B. der in dieser Sache ergangene
Beschluss vom 18. März 2009 - 10 B 10087/09.OVG -), hält der Senat nicht mehr
fest.
Urteil im Volltext:
OVG_Koblenz_10A11244_09.pdf