Ein in Tschechien nach Ablauf der in Deutschland
verhängten Sperrfrist ausgestellter EU-Führerschein berechtigt jedenfalls dann nicht zum
Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn in dem Führerschein als Wohnsitz ein Ort
in Deutschland angegeben ist. Macht der Angeklagte insoweit einen Verbotsirrtum geltend, so
muss in den Urteilsgründen neben seinem konkreten Vorbringen hierzu auch mitgeteilt
werden, welches Ergebnis eine dem Angeklagten zugemutete Erkundigung bei einer
deutschen Führerscheinbehörden gehabt hätte.
Beschluss im Volltext:
OLG_Oldenburg_1Ss25_10.pdf