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Paule

Menschlich

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Führerschein aus: mit und ohne -:)

1

Samstag, 19. Juni 2010, 12:17

Oberlandesgericht Stuttgart 2 Ss 269/10, Beschluss vom 26.5.2010(FoFe mit Eu-FS nach dem 19.01.2009 erteilt)

Zitat

Leitsätze
§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV ist mit dem gemeinschaftsrechtlichen
Anerkennungsgrundsatz vereinbar. Die jetzt maßgebliche 3. Führerscheinrichtlinie
gebietet keine einschränkende Auslegung im Sinne der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs zur 2. Führerscheinrichtlinie.

Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts - 38. Kleine
Strafkammer - Stuttgart vom 29. Januar 2010 wird als unbegründet
v e r w o r f e n.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.

1
Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 12.10.2009 wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR
40 verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und
eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet. Auf
die Berufung des Angeklagten änderte das Landgericht Stuttgart das Urteil des
Amtsgerichts am 29.01.2010 insoweit ab, als dieser wegen fahrlässigen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis zu der Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu EUR 10.- verurteilt wurde. Nach
den Feststellungen des Landgerichts war dem Angeklagten, dem noch nie eine inländische
Fahrerlaubnis erteilt wurde, mit Verfügung vom 02.04.2008, unanfechtbar seit 07.05.2008,
die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis versagt worden. Die Versagung ist im
Verkehrszentralregister eingetragen und mangels Tilgungsreife dort noch nicht getilgt. Der
Angeklagte erwarb am 21.01.2009 eine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In
dem ihm ausgestellten Führerschien war ein tschechischer Wohnort des Angeklagten
eingetragen; nach eigenen Angaben war er jedoch tatsächlich in Deutschland wohnhaft.
Obwohl er die Möglichkeit erkannte, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht
zum Führen von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen im inländischen öffentlichen
Straßenverkehr berechtigt zu sein, lenkte er dort am 02.04.2009 einen Pkw. Er hatte
gehofft, seine tschechische Fahrerlaubnis werde ihn in Deutschland zum Führen eines Pkw
berechtigen, zumal er zuvor bereits folgenlos von der Polizei kontrolliert worden war.

2
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die
Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.

3
Die zulässige Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die
Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.


Beschluss im Volltext: OLG_Stuttgart_2Ss269_10.pdf