Die Kammer sieht das Verfahren zwar als offen, lehnt aber im öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer, die aufschiebende Wirkung ab.
Lediglich zur Zwangsgeld Anordnung im Zusammenhang mit der Anordnung den Führerschein vorzulegen um den Sperrvermerk anzubringen wurde die aufschiebende Wirkung hergestellt.
Beschluss im Volltext:
VG_SLS_10L231_10.pdf