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Pioneer

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Freitag, 9. April 2010, 22:51

Sächsisches OVG Bautzen vom 9.3.2010 AZ 3 B 411/09 - Vorinstanz VG Chemnitz vom 22.6.09 AZ 2 L 150/09 Verwertbarkeit früherer Alkoholvorfälle bei zwischenzeitlich ausgestellter EU-Fahrerlaubnis

Das OVG Bautzen vertritt hier, ebenso wie erstinstanzlich das VG Chemnitz die Ansicht, das nicht getilgte Eintragungen im VZR, selbst wenn sie vor der Erteilung einer ausl. EU-FE liegen, dazu herangezogen werden dürfen, um bei Eintritt erneuter Eignungszweifel nach Erteilung der ausl. EU-FE die Eigenschaft als Wiederholungstäter festzustellen und somit zu einer berechtigten MPU-Forderung führen.
Der Beschwerde des Betroffenen wurde daher im Eilverfahren nicht stattgegeben, es wurde keine aufschiebende Wirkung hergestellt.





Zitat

Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die auf § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 13 Satz 1 Nr. 2b, § 11 Abs. 8 FeV gestützte Fahrerlaubnisentziehung nach der allein erforderlichen summarischen Prüfung für rechtmäßig erachtet, weil die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens zur Klärung von Fahreignungszweifeln auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen habe schließen dürfen.

Zitat

Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei rechtmäßig gewesen, da der Antragsteller wegen der Trunkenheitsfahrt am...12.2008 unter Berücksichtigung der früheren Trunkenheitsfahrten i. S. v. § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV mehrfach alkoholbedingt auffällig geworden sei. Die früheren Trunkenheitsfahrten könnten, da sie noch nicht tilgungsreif gewesen seien, auch angezogen werden. Der Aufforderung zur Anfertigung des Gutachtens habe auch nicht entgegengestanden, dass der Antragsteller über eine am 17.4.2008 erworbene tschechische Fahrerlaubnis verfüge, da der Anlass für die Anforderung nach Erteilung dieser Fahrerlaubnis entstanden sei und dadurch Bedenken im Hinblick auf seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet wurden seien.




Zitat

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nach der vom Verwaltungsgericht Chemnitz wiedergegebenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ermächtigt, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden bzw. Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Zur Begründung der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, kann auch auf frühere Vorfälle oder Erkenntnisse, soweit diese noch verwertbar sind, zurückgegriffen werden. Mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, auch einer ausländischen Fahrerlaubnis, sind frühere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nicht grundsätzlich abgegolten und können entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall für die Entscheidung, ob ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern ist, mitberücksichtigt werden

Der vollständige Beschluß ist hier zu finden: Quelle

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (10. April 2010, 00:50)