Orientierungssätze:
1. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.11.2008,
C-1/07, Rn. 39, legt
es nahe, anzunehmen, dass ein Mitgliedsstaat nach Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Art. 8
Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auch dann berechtigt ist, die Gültigkeit einer
EU-Fahrerlaubnis für sein Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, wenn nach einer
ohne Vorliegen einer Fahrerlaubnis begangenen Verkehrszuwiderhandlung im
Inland die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt worden ist und erst nach dieser
Erteilung für die im Inland begangene Verkehrszuwiderhandlung eine Sperrfrist
für die Widererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt wird.
2. Wird nach einer ohne Vorliegen einer Fahrerlaubnis begangenen Verkehrszuwiderhandlung
im Inland die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt und erst nach
dieser Erteilung für die im Inland begangene Verkehrszuwiderhandlung eine
Sperrfrist für die Widererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt, so führt dies nicht
zur unmittelbaren Inlandsunwirksamkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis,
denn eine diesbezüglich europarechtlich dem nationalen Normgeber eröffnete
Nichtanerkennungskompetenz wurde jedenfalls nicht – insbesondere auch nicht
in § 28 Abs. 4 FeV – national aufgegriffen und umgesetzt.
3. Europarechtlich besteht bei einer derartigen Konstellation für die Fahrerlaubnisbehörde
jedoch kein Hindernis, das Recht, von der ausländischen EU-Fahrerlaubnis
im Inland Gebrauch zu machen, konstitutiv abzuerkennen, wenn die
Nichteignung des Betroffenen feststeht oder von dieser Nichteignung aufgrund
der Nichtbeibringung eines angeforderten Gutachtens ausgegangen werden
kann.