Der Betroffene hatte kurz vor dem besagten Wiedemann und Zerche Urteilen, seine tschechische Fahrerlaubnis in der ein deutscher Wohnsitz eingetragen war, in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben.
Die Fahrerlaubnisbehörde hatte nach den besagten EugH Urteilen die Fahrerlaubnisumschreibung widerrufen.
Beschluss im Volltext:
VG_Ansbach_10S08.01952_1.pdf