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Paule

Menschlich

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Sonntag, 21. März 2010, 00:41

Verwaltungsgericht Ansbach 10 S 08.01952, Beschluss vom 08.01.2009(Es handelt sich um einen Umgeschriebenen CZ-FS mit D-WS, nach dem Wiedemann Urteil kam von der Behörde ein „Widerruf“ der Fahrerlaubnisumschreibung)

Der Betroffene hatte kurz vor dem besagten Wiedemann und Zerche Urteilen, seine tschechische Fahrerlaubnis in der ein deutscher Wohnsitz eingetragen war, in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben.
Die Fahrerlaubnisbehörde hatte nach den besagten EugH Urteilen die Fahrerlaubnisumschreibung widerrufen.


Beschluss im Volltext: VG_Ansbach_10S08.01952_1.pdf