Das Interessante an diesem Beschluss liegt darin, das die Führerscheinstelle vorläufig verpflichtet wird, die tschechische Fahrerlaubnis die dem Inhaber am 05.02.2009 erteilt wurde, anzuerkennen.
Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den am 5. Februar 2009 erworbenen
tschechischen Führerschein der Klassen A und B anzuerkennen, ist begründet.
Scheinbar wurde der Betroffene schon häufiger aufgehalten und entsprechend von der Polizei wegen FoFe angezeigt,
nachdem die zuständige Führerscheinstelle gegenüber den Beamten aussagte das dieser Führerschein nicht berechtigt:
RN 3
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer Feststellung ist hier
geboten, weil der Antragsteller, wie er durch Vorlage einer eidesstattlichen
Versicherung und einer Fotokopie der Gewerbe-Anmeldung vom 18. November
2008 nachgewiesen hat, aus beruflichen Gründen auf den Besitz einer
Fahrerlaubnis angewiesen ist. Der Antragsteller muss auch im Falle einer
Verkehrskontrolle und einer anschließenden Nachfrage der Polizei bei dem
Antragsgegner nach der Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis mit der
behördlichen Auskunft rechnen, die Fahrerlaubnis berechtige ihn nicht, in
Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Ausreichender Rechtsschutz gegen den
Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wäre dann zwar auf dem ordentlichen
Rechtsweg (in einem Strafverfahren) zu erhalten, der dem Verwaltungsrechtsweg
grundsätzlich gleichwertig ist. Allerdings ist dem Antragsteller das Risiko, unter
dem Damoklesschwert eines Strafverfahrens als Kraftfahrer an dem
Straßenverkehr teilzunehmen, um seinen Beruf ausüben zu können, nicht
zuzumuten (Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 15. Aufl.,
Stand: 2007, Vorbemerkung zu § 40, Rn. 101). Die Klärung seiner
Kraftfahrerberechtigung in Deutschland ist daher ausnahmsweise in einem
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässig.
Auch wenn in dem Beschluss zur Vorgeschichte des Klägers nicht eingegangen wird, stehen wohl auch verwertbare Einträge im VZR zur Debatte.
Schließlich beschäftigt sich die Kammer intensiv mit Sperrzeit und Tilgungsfrist und wirft hier eine interessante Argumentation in den Raum:
RN 22
Eine Sperrfrist kann nach §
69a StGB nur von einem Gericht verhängt werden und
ist, soweit es sich nicht um eine isolierte Sperrfrist (§
69a Abs. 1 Satz 3 StGB)
handelt, Folge der Entziehung einer Fahrerlaubnis infolge Ungeeignetheit des
Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Damit beruht die
Anordnung einer Sperrfrist auf einem zutage getretenen schweren
Eignungsmangel des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen, der die
Fahreignung ausschließt, und zwar für die Dauer der Sperrfrist (Verkürzung nur
durch das Gericht nach §
69a Abs. 7 StGB möglich). Nach §
69a Abs. 1 Satz 1
StGB beträgt die Sperrfrist zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, nur in einem
Ausnahmefall nach Satz 2 der Vorschrift darf die Sperre für immer angeordnet
werden. Während des Laufs der Sperrfrist darf keine Fahrerlaubnis erteilt werden.
Die Dauer der Sperrfrist ist nach der tatrichterlichen Würdigung nämlich
entsprechend dem Grad und der voraussichtlichen Dauer des
Fahreignungsmangels zu bemessen. Die Sperrfrist soll demnach ungeeignete
Personen vom motorisierten Straßenverkehr fernhalten. Ist die Sperrfrist jedoch
abgelaufen, kann der Betroffene bei Wiedervorliegen seiner Fahreignung, wofür
ihm die Beweislast obliegt, wieder eine Fahrerlaubnis erhalten. Eintragungen in
das Verkehrszentralregister stehen dem dann nicht entgegen.
RN 23
Die Tilgungsfrist für Eintragungen in das Verkehrszentralregister, die nach §
29
StVG je nach Tat zwischen zwei und zehn Jahren zuzüglich der Anlauffrist nach §
29 Abs. 5 StVG und einer etwaigen Ablaufhemmfrist nach Absatz 6 dieser
Vorschrift beträgt, hat demgegenüber einen anderen Zweck, der in der Regel keine
Rückschlüsse auf die aktuelle Fahreignung zulässt. Laut Begründung zur
Neufassung durch das Änderungsgesetz vom 24. April 1998 (BT-Drucksache
13/6914 S. 51) steht hier der Gedanke der Bewährung im Sinne der
Verkehrssicherheit im Mittelpunkt.
RN 24
Die von dem Gesetzgeber mit der Regelung in §
29 StVG eingeräumte
Bewährungsmöglichkeit und -zeit nach einer mangelbedingten
Führerscheinentziehung beginnt nach §
29 Abs. 5 StVG regelmäßig erst mit der
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, also zu einem Zeitpunkt, in dem die
Fahreignung wieder gegeben ist. Eintragungen in das Verkehrszentralregister, die
Maßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zum Gegenstand haben,
stellen also kein Hindernis zur Erlangung einer Fahrerlaubnis dar, wenn der
Betreffende über die erforderliche Fahreignung verfügt, die er nachzuweisen hat.
Damit ist diese zeitliche Begrenzung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV in
Verbindung mit dessen Satz 3 nicht mit den die Fahreignung ausschließenden
Sperrfristen zu vergleichen.
Abschließend bezeichnet das VG die FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3 als Europarechtswidriges bestreben, nationale Wiedererteilungsvoraussetzungen auf Führerscheine anderer Mitgliedstaaten anzuwenden!
RN 25
Bei der Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV
handelt es sich somit nach wie vor um das europarechtswidrige Bestreben,
nationale Wiedererteilungsvoraussetzungen auf Führerscheine anderer
Mitgliedstaaten anzuwenden und die Berechtigung zum Führen von
Kraftfahrzeugen aufgrund von anderen EU-Mitgliedstaaten erteilten
Fahrerlaubnissen einer nationalen Überprüfung zu unterziehen.
RN 26
Nach alledem ist § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV nicht
europarechtskonform. Gemäß dem Anerkennungsgrundsatz ist daher der
tschechische Führerschein des Antragstellers anzuerkennen und die beantragte
einstweilige Anordnung zu erlassen.
Beschluss im Volltext:
VG_Neustadt_NW_3L1362_09_1.pdf
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