Faherlaubnis: Auswechseln der Begründung für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Leitsatz
1. Das Auswechseln der Begründung für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht zulässig.(Rn.41)
2. Steht die Anordnung eines Gutachtens (hier: aufgrund zahlreicher strafrechtlicher Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) im Widerspruch zu früheren Verlautbarungen der Behörde (hier: Bestätigung der Berechtigung zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis im Inland), bedarf diese Anordnung einer näheren Begründung. Andernfalls bestehen nachvollziehbare Gründe für die Nichtbeibringung des Gutachtens mit der Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ohne weiteres von der Nichteignung des Betroffenen ausgehen darf.(Rn.40)
3. Die Rücknahme einer rechtswidrigen Entziehungsverfügung steht auch dann im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, wenn aufgrund neuer Eignungszweifel ein weiteres Entziehungsverfahren eingeleitet werden muss.(Rn.44)
Urteil im Volltext:
VGH_BW_10S221_09.pdf
Thema des Betroffenen im Forum:
Nutzungsuntersagung vor dem VGH,Ausgang ?