Das OVG Koblenz bestätigt in einem sehr ausführlich Begründetem Beschluss, die aufschiebende Wirkung, die von dem Verwaltungsgericht Koblenz im Dezember 2009 hergestellt wurde. (
VG Koblenz 5 L 1246/09)
Die tschechische Fahrerlaubnis wurde übrigens am 19.01.2009 erteilt.
Auszugsweise:
Die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids vom 29. Juli 2009 beurteilt sich, wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht, nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie und der zu seiner Umsetzung erlassenen Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, da der Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis am 19. Januar 2009 und damit am ersten Gültigkeitstag der genannten Bestimmungen erworben hat. Dass auch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führer­scheinrichtlinie ab diesem Zeitpunkt gilt, ergibt sich aus Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie. Dem steht die Regelung in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie schon deshalb nicht entgegen, weil sie nicht die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine betrifft, wie sie Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie zum Gegenstand hat, sondern sich mit der Entziehung und Einschränkung von Fahrerlaubnissen befasst.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – und des Bayerischen Verwal­tungsgerichtshofs (a.a.O.) – lässt sich jedoch die mangelnde Übertragbarkeit der EuGH-Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie – und § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. – auf Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie – und § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV – weder daraus herleiten, dass Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie unter den in der ersteren Vorschrift genannten Voraus­setzungen zwingend die Nichtanerkennung der Gültigkeit des Führerscheins vorschreibt, noch daraus, dass die 3. Führerscheinrichtlinie unter anderem der Bekämpfung des sogenannten Führerscheintourismus dient; auch der der 3. Führerscheinrichtlinie vorangestellte Erwägungsgrund 15 gibt dafür nichts her.
Ebenso wie die 2. Führerscheinrichtlinie – in Art. 1 Abs. 2 – legt auch die 3. Führerscheinrichtlinie – in Art. 2 Abs. 1 – als Grundsatz fest: „Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt“. Nach beiden Richtlinien ist mithin die Nichtanerkennung des von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Ausnahme.
Beschluss im Volltext:
OVG_Koblenz_10B11351_09.pdf