c) Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben stehen dem nicht entgegen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 der
Richtlinie 2006/126/EG werden zwar die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine
gegenseitig anerkannt. Abweichend hiervon bestimmt aber Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der
Richtlinie, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt,
der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein
im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist, wie dies
beim Kläger der Fall ist. Die Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie wird nicht
– wie der Kläger meint – durch deren Art. 13 Abs. 2 ausgeschlossen. Sie ist auch nicht entsprechend
der zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli
1991 über den Führerschein (ABl L 237 vom 24.8.1991 S. 1) ergangenen Rechtsprechung
des EuGH (Urteile vom 26.6.2008 Az.
C-334/06 bis
C-336/06) einschränkend auszulegen
(so BayVGH vom 10.11.2009 Az.
11 CS 09.2082 und vom 21.12.2009 Az.
11 CS 09.1791)