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Paule

Menschlich

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Donnerstag, 11. März 2010, 17:49

Verwaltungsgericht Regensburg 8 K 09.815 vom 02.02.2010(Eu-FS nach 19.01.2009 erteilt, Klage mit Gerichtsbescheid abgelehnt)

Das VG Regensburg hat die Klage zur Aberkennung eines Eu-Führerschein nach dem 19.01.2009 erteilt mittels Gerichtbescheid, das wie ein Urteil wirkt als unbegründet abgelehnt.
Hauptsächlich scheint die Klage mit Artikel 13 begründet zu sein.

Zitat

c) Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben stehen dem nicht entgegen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 der
Richtlinie 2006/126/EG werden zwar die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine
gegenseitig anerkannt. Abweichend hiervon bestimmt aber Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der
Richtlinie, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt,
der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein
im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist, wie dies
beim Kläger der Fall ist. Die Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie wird nicht
– wie der Kläger meint – durch deren Art. 13 Abs. 2 ausgeschlossen. Sie ist auch nicht entsprechend
der zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli
1991 über den Führerschein (ABl L 237 vom 24.8.1991 S. 1) ergangenen Rechtsprechung
des EuGH (Urteile vom 26.6.2008 Az. C-334/06 bis C-336/06) einschränkend auszulegen
(so BayVGH vom 10.11.2009 Az. 11 CS 09.2082 und vom 21.12.2009 Az. 11 CS 09.1791)


Zitat

Im Übrigen verweist das Gericht auf die überzeugenden Ausführungen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs
in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2009 (a.a.O.).


Die Sache liegt jetzt wieder dem VGH Bayern vor, ist also nichts Rechtskräftig geworden, weil der Kläger Rechtsmittel eingelegt hat.

Urteil im Volltext: VG_Regensburg_8K09_815.pdf

Nachfolgend die Entstehungsgeschichte:

Zitat

Kurzfassung:
Durch eine Polizeikontrolle wurde die Führerscheinstelle Passau auf den Slowakischen-Führerschein der nach dem 19.01.2009 erteilt wurde, aufmerksam gemacht.
Diese wollte dann durch einen Verwaltungsakt den Inhaber dazu verpflichten, sich auf seinen Führerschein einen Sperrvermerk aufbringen zu lassen und stellte fest,
das er nicht berechtigt ist aufgrund des SK-Führerschein fahrerlaubnispflichtige KFZ in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Dagegen hat der Betroffene Widerspruch eingelegt und nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung beantragt. (Eilbeschluss) Der Antrag hatte Erfolg.


Zitat I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Passau vom 30.04.2009 wird bezüglich der Ziffer 2 dieses Bescheides wiederhergestellt und bezüglich der Ziffer 4 dieses Bescheides angeordnet.


Das Hauptverfahren steht noch aus und scheinbar wurde gegen diesen Beschluss vor dem VGH München Beschwerde eingelegt.
2009 VG Verwaltungsgericht Regensburg 5 S 09.1019 vom 03.07.2009(EuFS nach 19.01.2009, aufschiebende Wirkung statt gegeben)


Zitat

Der Beschluss wurde jetzt im Beschwerdeverfahren wieder aufgehoben.


Zitat Orientierungssätze:
Der seit 19.01.2009 anwendbare Art. 11 Abs. 4 S. 2 RL 2006/126/EG gebietet die strikte
Ablehnung der Gültigkeit einer nach dem 18.01.2009 erworbenen ausländischen EUFahrerlaubnis
in dem Staat, in dem deren Inhaber früher eine (erste) Fahrerlaubnis entzogen,
ausgesetzt oder beschränkt worden ist.
Hinweis:
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt eine Bekräftigung
des Beschlusses vom 10.11.2009, Az. 11 CS 09.2082 dar.
2009 VGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 11 CS 09.1791, Beschluss vom 21. Dezember 2009(Vorinstanz: VG Regensburg 5 S 09.1019 vom 03.07.2009, Beschwerdeverfahren zu EuFS nach 19.01.2009)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (11. März 2010, 17:56)