In Ausübung des Ermessens, das dem Gericht bei der Ausgestaltung von Auflagen
nach §
80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zusteht, legt der Verwaltungsgerichtshof den
Inhalt des Vertrages, den der Antragsteller nach der Nummer III.2 des Tenors dieses
Beschlusses abzuschließen und zu erfüllen hat, wie folgt fest:
a) Der zu beauftragende Arzt hat dem Antragsteller innerhalb von sechs Wochen
nach der Zustellung dieses Beschlusses an dessen Bevollmächtigten möglichst
lange Körperhaare zu entnehmen, die durch ein von dem Arzt auszuwählendes
Labor daraufhin zu untersuchen sind, ob sich in ihnen Rückstände von Opiaten
oder Opioiden, Benzodiazepinen, Kokain, Heroin, Amphetaminen oder Amphetaminderivaten
finden.
b) Der Arzt hat den Antragsteller ferner innerhalb von jeweils zwölf Kalendermonaten
zwölf Mal an unregelmäßig anzuberaumenden Terminen zu einer unter ärztlicher
Sichtkontrolle stattfindenden Abgabe von Urin und - falls nach ärztlichem
Ermessen erforderlich - zur zusätzlichen Abnahme von Blut einzubestellen, wobei
zwischen der Unterrichtung des Antragstellers über den jeweiligen Termin
und der Urinabgabe bzw. der Blutentnahme höchstens 48 Stunden liegen dürfen.
c) Der Arzt hat sich, sofern ihm der Antragsteller nicht von Angesicht bekannt ist,
bei allen Terminen zur Haar- bzw. Blutentnahme oder Urinabgabe anhand amtlicher
Lichtbildausweise über die Identität des Erschienenen zu vergewissern.
d) Der Antragsteller hat sich im Vertrag zu verpflichten, den beauftragten Arzt von
jedem Umstand, der ihn hindert, einer Einbestellung im Sinne des vorstehenden
Buchstabens b) Folge zu leisten, unverzüglich nach dem Bekanntwerden des
Umstands, jedenfalls aber vor dem Zugang einer Einbestellung, zu unterrichten.
Der Arzt hat sich zu verpflichten, bis zum Ablauf des nächsten Werktags nach
einem vom Antragsteller - entschuldigt oder unentschuldigt - nicht wahrgenommenen
Termin im Sinne des Buchstabens b) das Landratsamt Regen hierüber
zu informieren.
e) Die Analyse des Urins bzw. des Blutes hat sich auf die Ermittlung des EtG-Wertes
sowie auf das Vorhandensein von Cannabinoiden, Opiaten und Opioiden,
Benzodiazepinen, Kokain, Heroin, Amphetaminen und Amphetaminderivaten zu
erstrecken. Ferner sind der Kreatiningehalt des Urins, sein spezifisches Gewicht
und sein pH-Wert zu bestimmen. Der beauftragte Arzt ist zu ermächtigen,
den Kreis der in die Untersuchungen einzubeziehenden Stoffe zu erweitern und
eine zusätzliche Haarprobe des Antragstellers analysieren zu lassen, soweit
ihm das geboten erscheint, um einen Gebrauch von Rauschmitteln durch den
Antragsteller sicher auszuschließen.
f) Die Befunde der Haar- und Urin- sowie etwaiger Blutuntersuchungen sind innerhalb
einer Woche, nachdem sie dem zu beauftragenden Arzt vorliegen, an
das Landratsamt weiterzuleiten. Die Weitergabe ist mit der Erklärung zu verbinden,
dass die sich aus den vorstehenden Punkten b) und c) ergebenden Anforderungen
eingehalten wurden. Potenziell rechtserhebliche Wahrnehmungen im
Zusammenhang mit der Haar- bzw. Blutentnahme oder Urinabgabe (z.B. klinische
Auffälligkeiten des Antragstellers) sind der Behörde mitzuteilen.
g) Der Antragsteller hat den beauftragten Arzt in dem abzuschließenden Vertrag
umfassend von der Schweigepflicht gegenüber Behörden und Gerichten zu entbinden.