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Paule

Menschlich

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Führerschein aus: mit und ohne -:)

1

Dienstag, 9. März 2010, 16:20

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 11 CS 09.1934, Beschluss vom 22.02.2010(CZ-FS vom 15.01.2009, 3 Tägige Meldedaten, Definition 185 Tage Reglung, unter Auflagen aufschiebende Wirkung hergestellt)

Dem Betroffene der zu letzt im Dezember 2007 auf seine deutsche Fahrerlaubnis Verzichtet hat, wurde am 15.01.2009 eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt.
Nach Ermittlungen über Schwandorf, wurde festgestellt das er seit 12.01.2009 mit polizeilicher Meldung im im Kreis Prag wohnhaft sei.
Durch Bescheid vom 27. April 2009 stellte das Landratsamt fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, von der ihm am 15. Januar 2009 ausgestellten tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Zitat

Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, die am 15. Januar 2009 erworbene Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden. Da der Antragsteller nach Mitteilung des Ausstellerstaates seit dem 12. Januar 2009 im Kreis Prag 2 gemeldet sei,
sei das "Wohnsitzerfordernis von 185 Tagen vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis" nicht erfüllt.


Dagegen wurde Klage erhoben und die aufschiebende Wirkung beantragt, was in der Vorinstanz beim VG Regensburg mit Beschluss vom vom 23. Juli 2009 abgelehnt wurde. (RN 5 S 09.1031)

Dem VGH Bayern lag somit nun die Beschwerde vor, indem er sich hinreichend mit dem Wohnsitzerfordernis beschäftigt hat.

Der Kläger trägt zur Begründung vor:

Zitat

Unabhängig davon, ob die Art der Informationsgewinnung zulässig gewesen sei,
lägen auch keine Informationen vor, die es rechtfertigen würden, dem Antragsteller
die Fahrerlaubnis "abzuerkennen". Es sei lediglich ermittelt worden, dass er seinen
Wohnsitz in Tschechien erst drei Tage vor der Ausstellung des Führerscheins ange-
meldet habe. Hieraus habe das Landratsamt Schlüsse gezogen, ohne dass unbestreitbare
Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vorlägen. Die Annahme, der
Führerschein hätte erst 185 Tage nach der Anmeldung des Wohnsitzes ausgestellt
werden dürfen, treffe sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu.
Zum einen werde hierbei außer Acht gelassen, dass der Antragsteller den Wohnsitz
möglicherweise bereits wesentlich früher begründet und er die Anmeldung erst kurz
vor der Ausstellung des Führerscheins nachgeholt haben könnte. Der Antragsteller
behaupte allerdings nicht konkret, so vorgegangen zu sein. Nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs treffe die Beweislast dafür, dass alle Erteilungsvoraussetzungen
für eine Fahrerlaubnis erfüllt seien, jedoch nicht den Inhaber
eines Führerscheins.


Dazu auszugsweise die Ansicht des Senats:

Zitat

Die Tatsache, dass er nach Darstellung des Gemeinsamen Zentrums erst drei Tage
vor der Ausstellung des tschechischen Führerscheins unter der im Schreiben
vom 23. April 2009 angegebenen Adresse Wohnung genommen hat, bildet zwar
ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass sich sein ordentlicher Wohnsitz am 15. Januar
2009 nicht in Tschechien befand, sondern dass er sich nur zum Zweck des
Erwerbs einer tschechischen Fahrerlaubnis dort angemeldet hat. In eindeutiger,
unbezweifelbarer Weise bewiesen wird das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes
in Tschechien hierdurch indes nicht. Denn Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG ist
nicht so zu verstehen, dass ein ordentlicher Wohnsitz erst ab dem Tag besteht,
von dem an eine Person an 185 Tagen an einem Ort gewohnt und sie hierbei die
in Art. 9 Satz 1 der Richtlinie aufgestellten weiteren Voraussetzungen erfüllt hat.
a) Gegen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht und vom Antragsgegner vertretenen,
gegenläufigen Auffassung spricht in nicht geringem Maß bereits der
Wortlaut des Art. 9 Satz 1 der Richtlinie. Diese Bestimmung definiert den ordentlichen
Wohnsitz als den Ort, an dem ein Führerscheininhaber "gewöhnlich
wohnt", sofern das aufgrund von Bindungen geschieht, die enge Beziehungen
zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen. Das Tatbestandsmerkmal
"gewöhnlich" konkretisiert Art. 9 Satz 1 der Richtlinie dahingehend, dass sich
der Betroffene im Laufe eines Kalenderjahres an mindestens 185 Tagen an
dem fraglichen Ort unter Umständen aufhalten muss, die als "Wohnen" bezeichnet
werden können. Die Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt
sind, setzt nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen
ist. Lässt sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche
(sowie ggf. zusätzlich über berufliche) Bindungen verfügt, in einer Weise nieder,
die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres
an 185 Tagen wohnen wird (z.B. weil sie über keine weitere Wohnung verfügt,
oder weil die Art und die Einrichtung dieser Wohnung bzw. die Art und Intensität
der bestehenden persönlichen oder beruflichen Bindung eine Beendigung des
Aufenthalts bereits vor dem Ablauf eines halben Jahres als praktisch ausgeschlossen
erscheinen lassen), so spricht viel dafür, dass sie schon von dem
Augenblick an, ab dem die mit den erforderlichen engen Bindungen einhergehende
Aufenthaltnahme begonnen hat, einen ordentlichen Wohnsitz begründet
haben könnte.
Hätte der Richtliniengeber festlegen wollen, dass ein ordentlicher Wohnsitz erst
dann besteht, wenn ein Führerscheininhaber sich an mindestens 185 Tagen im
Kalenderjahr am Ort der persönlichen (und beruflichen) Bindungen aufgehalten
hat, hätte es nahe gelegen, das Verb "wohnen" im Perfekt zu gebrauchen ("an
dem ein Führerscheininhaber … gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen
im Kalenderjahr, gewohnt hat"). Nicht nur die deutsche, sondern auch diejenigen
fremdsprachlichen Fassungen des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG, die
dem beschließenden Gericht ohne Beiziehung von Sprachmittlern zugänglich
sind, bedienen sich jedoch insoweit einheitlich des Präsens ("wohnt").


Letztendlich stellt der Senat unter folgenden Auflagen die aufschiebende Wirkung wieder her:

Zitat

Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens vor diesem Hintergrund aber als offen
anzusehen, so hängt die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung
maßgeblich vom Ergebnis einer Interessenabwägung ab. Sie muss einerseits
berücksichtigen, dass eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht,
dass sich die anhängige Klage als begründet erweisen könnte. Andererseits darf
nicht außer Betracht bleiben, dass das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer
sowie bedeutende Sachwerte dann erheblich gefährdet wären,
wenn dem Antragsteller unkontrolliert das Führen von Kraftfahrzeugen im Inland
ermöglicht würde. Denn in seinem Vorverhalten manifestiert sich zum einen ein
ausgeprägtes Verlangen, Rauschmittel zu konsumieren, zum anderen eine dezidierte
Gleichgültigkeit gegenüber den Erfordernissen der Verkehrssicherheit.


Die Auflagen im Konkreten:

Zitat

In Ausübung des Ermessens, das dem Gericht bei der Ausgestaltung von Auflagen
nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zusteht, legt der Verwaltungsgerichtshof den
Inhalt des Vertrages, den der Antragsteller nach der Nummer III.2 des Tenors dieses
Beschlusses abzuschließen und zu erfüllen hat, wie folgt fest:

a) Der zu beauftragende Arzt hat dem Antragsteller innerhalb von sechs Wochen
nach der Zustellung dieses Beschlusses an dessen Bevollmächtigten möglichst
lange Körperhaare zu entnehmen, die durch ein von dem Arzt auszuwählendes
Labor daraufhin zu untersuchen sind, ob sich in ihnen Rückstände von Opiaten
oder Opioiden, Benzodiazepinen, Kokain, Heroin, Amphetaminen oder Amphetaminderivaten
finden.

b) Der Arzt hat den Antragsteller ferner innerhalb von jeweils zwölf Kalendermonaten
zwölf Mal an unregelmäßig anzuberaumenden Terminen zu einer unter ärztlicher
Sichtkontrolle stattfindenden Abgabe von Urin und - falls nach ärztlichem
Ermessen erforderlich - zur zusätzlichen Abnahme von Blut einzubestellen, wobei
zwischen der Unterrichtung des Antragstellers über den jeweiligen Termin
und der Urinabgabe bzw. der Blutentnahme höchstens 48 Stunden liegen dürfen.

c) Der Arzt hat sich, sofern ihm der Antragsteller nicht von Angesicht bekannt ist,
bei allen Terminen zur Haar- bzw. Blutentnahme oder Urinabgabe anhand amtlicher
Lichtbildausweise über die Identität des Erschienenen zu vergewissern.

d) Der Antragsteller hat sich im Vertrag zu verpflichten, den beauftragten Arzt von
jedem Umstand, der ihn hindert, einer Einbestellung im Sinne des vorstehenden
Buchstabens b) Folge zu leisten, unverzüglich nach dem Bekanntwerden des
Umstands, jedenfalls aber vor dem Zugang einer Einbestellung, zu unterrichten.
Der Arzt hat sich zu verpflichten, bis zum Ablauf des nächsten Werktags nach
einem vom Antragsteller - entschuldigt oder unentschuldigt - nicht wahrgenommenen
Termin im Sinne des Buchstabens b) das Landratsamt Regen hierüber
zu informieren.

e) Die Analyse des Urins bzw. des Blutes hat sich auf die Ermittlung des EtG-Wertes
sowie auf das Vorhandensein von Cannabinoiden, Opiaten und Opioiden,
Benzodiazepinen, Kokain, Heroin, Amphetaminen und Amphetaminderivaten zu
erstrecken. Ferner sind der Kreatiningehalt des Urins, sein spezifisches Gewicht
und sein pH-Wert zu bestimmen. Der beauftragte Arzt ist zu ermächtigen,
den Kreis der in die Untersuchungen einzubeziehenden Stoffe zu erweitern und
eine zusätzliche Haarprobe des Antragstellers analysieren zu lassen, soweit
ihm das geboten erscheint, um einen Gebrauch von Rauschmitteln durch den
Antragsteller sicher auszuschließen.

f) Die Befunde der Haar- und Urin- sowie etwaiger Blutuntersuchungen sind innerhalb
einer Woche, nachdem sie dem zu beauftragenden Arzt vorliegen, an
das Landratsamt weiterzuleiten. Die Weitergabe ist mit der Erklärung zu verbinden,
dass die sich aus den vorstehenden Punkten b) und c) ergebenden Anforderungen
eingehalten wurden. Potenziell rechtserhebliche Wahrnehmungen im
Zusammenhang mit der Haar- bzw. Blutentnahme oder Urinabgabe (z.B. klinische
Auffälligkeiten des Antragstellers) sind der Behörde mitzuteilen.

g) Der Antragsteller hat den beauftragten Arzt in dem abzuschließenden Vertrag
umfassend von der Schweigepflicht gegenüber Behörden und Gerichten zu entbinden.


Der unglaubliche Beschluss im Volltext: VGH_Bayern_11CS09_1934.pdf

Beschluss der Vorinstanz: VG_Regensburg_5S09_1031.pdf

Dieser Beitrag wurde bereits 9 mal editiert, zuletzt von »Paule« (11. März 2010, 18:15)