Der Betroffene hat zu letzt seine deutsche Fahrerlaubnis 1999 wegen einer Trunkenheitfahrt entzogen bekommen.
Im März 2005 wurde ihm in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt, in dem unter Punkt 8 eine tschechische Stadt eingetragen war.
Im Jahre 2008 wurde wegen der seit Mitte 2005 bekannte Fahrerlaubnis von der Führerscheinstelle weitere Ermittlungen über Schwandorf eingeleitet.
Auf Anfrage des Beklagten teilte das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen
Polizei- und Zollzusammenarbeit in Schwandorf mit Schreiben vom 29. Dezember
2008 u.a. mit, dass der Kläger in der Tschechischen Republik nicht mit Wohnsitz
gemeldet war und ist.
Nachdem der Kläger bereits unter dem 06. November 2008 zur Vorlage seiner
tschechischen Fahrerlaubnis zur Eintragung der Nichtberechtigung für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland augefordert worden war, wurde ihm am 19. Januar 2009
unter Ziffer 13 ein Aberkennungsvermerk nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV für das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland in seine tschechische Fahrerlaubnis eingetragen.
Dagegen erhob der Betroffene Klage, die aber letztendlich dran scheiterte, das ermittelt wurde, indem der Kläger in Tschechien keine Meldeadresse zum Zeitpunkt der Erteilung hatte.
Die Kammer sieht damit eindeutige unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat.
Urteil im Volltext:
VG_Mainz_3K1216_09.pdf
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